Die gem. §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin hat auch in der Sache Erfolg.
Der Senat hält hierzu an seiner in den Beschlüssen vom 25.5.2010 – 10 WF 347/09 (FamRZ 2010, 2103 = AGS 2010, 397) u. v. 3.2.2010 – 10 WF 380/09 – näher begründeten Rechtsauffassung fest, wonach in Fällen, in denen gem. § 3 Abs. 3 VersAusglG kein Versorgungsausgleich stattfindet, nicht grundsätzlich nur der Mindestwert nach § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG festzusetzen ist.
Auch für den Fall, dass ein Versorgungsausgleich aufgrund kurzer Ehezeit nicht stattfindet, ist eine materielle Prüfung seitens des FamG – und im Übrigen auch der jeweiligen Beteiligtenvertreter – erforderlich. Damit ist § 50 Abs. 1 FamGKG auch in derartigen Fällen anzuwenden (Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn 596 m.w.N.).
Lediglich aufgrund von Billigkeitserwägungen kann gem. § 50 Abs. 3 FamGKG eine abweichende Festsetzung erfolgen, die jedoch 1.000,00 EUR nicht unterschreiten darf.
Entsprechend der zitierten Rspr. des Senats ist in den Fällen des § 3 Abs. 3 und des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG nicht generell der Mindestwert anzusetzen. Ausgehend von der gesetzlichen Systematik ist vielmehr der Regelfall die Festsetzung nach § 50 Abs. 1 FamGKG.
Die gegenteilige Auffassung des OLG Frankfurt (Beschl. v. 28.1.2011 – 5 WF 16/11) überzeugt demgegenüber nicht: Das OLG Stuttgart hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach Vorschlag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages die Formulierung in der Regierungsvorlage "für jedes auszugleichende Anrecht" geändert wurde in "für jedes Anrecht" (Beschl. v. 13.9.2010 – 16 WF 205/10, FamRZ 2011, 135 [= AGS 2010, 557]). Damit sollte klargestellt werden, dass jedes verfahrensgegenständliche Anrecht bei der Bestimmung des Verfahrenswerts zu berücksichtigen ist, und zwar auch dann, wenn es im Ergebnis nicht zu einem Ausgleich des Anrechts kommt (BT-Drucks 16/11903, S. 61; so inzwischen auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.9.2013 – 5 WF 66/13 [= AGS 2013, 472 ]). § 50 Abs. 3 FamGKG ist eine restriktiv zu handhabende Ausnahmevorschrift (OLG München, Beschl. v. 25.4.2012 – 30 WF 562/12, FamRZ 2012, 1973). Eine Herabsetzung des Verfahrenswertes kommt somit nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich nur dann, wenn der regelrecht ermittelte Wert in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang, zur Schwierigkeit und zur Bedeutung der Sache mehr steht (OLG Naumburg, Beschl. v. 13.6.2013 – 3 WF 139/13 [= AGS 2013, 413]).
Unabhängig davon, dass vorliegend schon Ausführungen des AG zur Frage der Billigkeit einer niedrigeren Festsetzung fehlen, sind derartige schwerwiegende und eine Ausnahme rechtfertigende Gründe auch weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Antragstellerin selbst hat vielmehr in der Antragsschrift nicht nur zur Anzahl der potentiell auszugleichenden Anwartschaften vorgetragen, sondern auch entsprechend des von ihr auch rechnerisch zutreffend ermittelten Verfahrenswerts von (12.000,00 + 4.800,00 EUR =) 16.800,00 EUR den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt und damit zu erkennen gegeben, dass Billigkeitsgesichtspunkte aus ihrer Sicht gerade nicht vorliegen.
Ausgehend vom in drei Monaten von den Ehegatten vorliegend erzielten Nettoeinkommen von 12.000,00 EUR und vier ehezeitlichen Anrechten ist somit der gem. § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu ermittelnde Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsaugleich in Änderung der angegriffenen amtsgerichtlichen Entscheidung auf (12.000,00 EUR x 4 x 10 %=) 4.800,00 EUR festzusetzen.
AGS, S. 431 - 432