Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Staatskasse gegen die Festsetzung der Vergütung des in der vorliegenden Kindschaftssache tätig gewordenen Übersetzers durch das FamG. Das FamG hat die Beschwerde nach erfolgter Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat hat die Beteiligten auf die beabsichtigte Verweisung an das für den Bezirk des FamG zuständige LG hingewiesen und ihnen hierzu rechtliches Gehör gewährt.
Die Vorlageverfügung ist abzuändern. Die Beschwerde ist dem zuständigen LG zur Entscheidung vorzulegen.
Zuständig für die Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Festsetzung der Vergütung eines gerichtlich beauftragten Übersetzers ist das nächsthöhere Gericht (§ 4 Abs. 4 S. 2 JVEG). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist hierunter unabhängig vom Instanzenzug in der Hauptsache das allgemein dem erkennenden Gericht übergeordnete Gericht zu verstehen. Das ist für ein AG nach der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit das für seinen Bezirk zuständige LG.
Der Gesetzgeber hat in § 4 Abs. 4 JVEG bewusst keine Ausnahmeregelung dahingehend getroffen, dass in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der in § 119 Abs. 1 Nr. 1 (a oder b) GVG bezeichneten Art (Entscheidungen der Familiengerichte) das OLG als Beschwerdegericht zuständig sein sollte, wie dies etwa in § 14 Abs. 4 S. 2 KostO, § 33 Abs. 4 S. 2 RVG oder § 57 Abs. 3 FamGKG bzw. 66 Abs. 3 S. 2 GKG (in der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung) geschehen ist. Ein Bedürfnis für eine derartige Ausnahmeregelung hat der Gesetzgeber im Falle des JVEG nicht gesehen, weil die hier zu treffenden Beschwerdeentscheidungen jedenfalls nicht in gleichem Maß Kenntnisse auf dem Gebiet des Familienrechts voraussetzen, wie dies für Fragen der Wertfestsetzung anzunehmen ist (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, dort zu § 4 JVEG, BT-Drucksache 15/1971, S. 179, 180). Angesichts des klaren Wortlauts der gesetzlichen Regelung und des eindeutig dokumentierten Willens des Gesetzgebers besteht kein Anlass, hiervon abzuweichen (st. Rspr. des Senats, zuletzt Beschl. v. 16.11.2012 – 4 WF 228/12, so auch OLG München FamRZ 2011, 844 [= AGS 2010, 386]; KG FamRZ 2008, 1101 = JurBüro 2008, 378 [= AGS 2008, 198]; OLG Frankfurt OLGR 2006, 896 und OLGR 2008, 194; OLG Brandenburg MDR 2006, 227 = FamRZ 2006, 141; OLG Celle MDR 2013, 981 und MDR 2005, 707; Zöller/Lückemann, ZPO, 30. Aufl., § 119 GVG Rn 8; Meyer/Höver/Bach, JVEG, 23. Aufl., § 4 Rn 4; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 2. Aufl., § 4 Rn 15; a.A. OLG Koblenz MDR 2014, 476, ohne Auseinandersetzung mit der Gesetzesbegründung und unter fehlerhafter Zitierung von Zöller/Lückemann sowie Hartmann, KostG, 39. Aufl., § 4 JVEG Rn 26, ohne jegliche Auseinandersetzung mit der Gegenmeinung).