RVG VV Nr. 1000
Leitsatz
Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV ist nicht angefallen, wenn beide Elternteile vor dem FamG eine ausdrücklich als "Zwischenvereinbarung" titulierte Regelung über das Umgangsrecht getroffen haben und hierdurch der Streit oder die Ungewissheit über das erstrebte Umgangsrecht eines Elternteils nicht beseitigt worden ist. Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV entsteht für die Mitwirkung bei Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.6.2018 – II-10 WF 1/18
1 Aus den Gründen
Die Beschwerde der Landeskasse ist gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig und hat in der Sache Erfolg.
Die zur Festsetzung angemeldet Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV ist nicht angefallen; die tatbestandlichen Voraussetzungen der Einigungsgebühr sind nicht erfüllt.
Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV entsteht für die Mitwirkung bei Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Die Parteien haben in der Sitzung vor dem FamG die ausdrücklich als "Zwischenvereinbarung" titulierte Regelung getroffen, dass der Antragsteller Umgang mit den gemeinsamen Kindern der Parteien in begleiteter Form beim Kinderschutzbund wahrnehmen kann. Hierdurch wurde der Streit oder die Ungewissheit über das von dem Kindesvater erstrebte Umgangsrecht nicht beseitigt. Vielmehr handelte es sich um eine für alle Beteiligten rein vorläufige Regelung für ungewisse Dauer. Dies wird auch durch den weiteren Verlauf bestätigt, denn die Parteien haben laut Mitteilung des AG nunmehr um Terminierung gebeten, um eine vergleichsweise Regelung zum Umgang auch für die bevorstehenden Sommerferien zu treffen.
Der Senat hält trotz der beachtlichen Argumentation der Familienrichterin an seiner Rspr. aus der Zeit vor Inkrafttreten des FamFG fest (vgl. Beschl. v. 9.9.2008 – II-10 WF 27/08,). Auch der vom AG in den Vordergrund gerückte Gesichtspunkt, die Zwischenvereinbarung mache den Erlass einer einstweiligen Anordnung entbehrlich, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn Nr. 1000 VV honoriert nicht für sich genommen, dass dem Gericht Arbeit erspart wird, sondern dass dieses gerade durch die Beseitigung des Streites oder der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis erfolgt. Der Gesichtspunkt der Vermeidung eines Eilverfahrens könnte im Verfahren der Vergütungsfestsetzung gem. § 55 Abs. 1 S. RVG i.Ü. auch deshalb keine Rolle spielen, weil das Verfahren der Vergütungsfestsetzung kraft Gesetzes dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen ist. Diesem kann aber erkennbar nicht die inhaltliche Beurteilung überlassen werden, inwieweit durch die getroffene Zwischenvereinbarung ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erspart worden ist.
AGS, S. 392 - 393