Die Parteien streiten über die Festsetzung von Reisekosten der Prozessbevollmächtigten der Beklagten.
Der Kläger hat sich gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten gewandt. Das LAG hat die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Beklagte ließ sich in der Berufungsinstanz durch ihre in Frankfurt/Main ansässigen Prozessbevollmächtigten vertreten. Der Sitz der Beklagten liegt nach den Eintragungen im Handelsregister ebenfalls in Frankfurt/Main, während ihr Betrieb in Berlin-Tegel gelegen war und dort von der Geschäftsführung geleitet wurde.
Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag hat die Beklagte u.a. die Festsetzung von Reisekosten in Ansatz gebracht und dabei die Auffassung vertreten, sie habe einen an ihrem Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung beauftragt, dessen Reisekosten zu erstatten seien. Später hat die Beschwerdegegnerin ihren Antrag korrigiert und auf die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts reduziert, die auch dann entstanden wären, wenn die obsiegende Partei einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte, d.h. in dem Ort J.-K. D. (einfache Entfernung 160 km), und zwar i.H.v. 55,33 EUR.
Die Rechtspflegerin hat dem Festsetzungsantrag hinsichtlich der zuletzt beantragten Festsetzung entsprochen. Gegen diesen Beschluss hat sich die eingegangene Erinnerung des Klägers gerichtet. Maßgeblicher Gerichtsbezirk sei der des ArbG Berlin. Auf den Gerichtsbezirk des Berufungsgerichts komme es nicht an. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Die Vorsitzende der Kostenkammer des ArbG hat die Erinnerung des Klägers zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Zur Begründung führt sie aus, Reisekosten eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen oder wohnhaften Anwalts könne die obsiegende Partei ausnahmslos erstattet verlangen, um zu vermeiden, dass es andernfalls zu einer Schlechterstellung der außerhalb des Bezirks niedergelassenen Rechtsanwälte im Vergleich zu den im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwälten komme. Maßgeblich sei das Gebiet des Landes Brandenburg. Der Kläger hat Beschwerde eingelegt. Er hält an seiner bisher vertretenen Auffassung fest, wonach in den Fällen, in denen das Verfahren erstinstanzlich in Berlin betrieben worden sei, auch für die Kosten in der Berufungsinstanz auf den Gerichtsbezirk des Landes Berlin abzustellen sei. Die Zusammenlegung der Landesarbeitsgerichte dürfe nicht dazu führen, dass fiktive Reisekosten erstattungsfähig seien. Hätte die Beklagte einen Rechtsanwalt in Jämlitz-Klein Düben beauftragt, hätte sie dessen Fahrtkosten auch nicht erstattet verlangen können.
Das ArbG (Richterin) hat der Beschwerde nicht abgeholfen.