Die Vorschrift der Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV spricht nur davon, dass der Anwalt an einer Besprechung mitwirken muss, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet ist. Die Vorschrift spricht dagegen nicht davon, dass die Besprechung darauf gerichtet sein muss, den materiell-rechtlichen Streit der Parteien zu bereinigen.
Daher reichen selbstverständlich auch Besprechungen aus, die darauf gerichtet sind, das Verfahren formell zu beenden. Streiten die Parteien z.B. über die Zulässigkeit oder Statthaftigkeit einer Klage, dann kann sich die Besprechung selbstverständlich auch darauf beschränken, die Frage der Zulässigkeit und Statthaftigkeit zu klären, wenn damit gleichzeitig das Verfahren als solches erledigt werden soll.
Beispiel
Nach Zustellung der Klage führen die Anwälte der Parteien eine telefonische Besprechung, in der der Anwalt des Beklagten den Anwalt des Klägers davon überzeugt, dass die Klage
a) unbegründet
b) unzulässig
ist.
Der Anwalt des Klägers lässt sich überzeugen und nimmt die Klage zurück.
Aus welchem Grund soll im Fall a) eine Terminsgebühr ausgelöst werden, nicht aber im Fall b). Das Ergebnis ist doch dasselbe. Aufgrund der Besprechung hat sich das Verfahren erledigt.
Eine solche Erledigungsbesprechung ist hier geführt worden. Die Parteien haben darüber gesprochen, ob das eingeleitete Verfahren zulässig sei. Aufgrund der Besprechung ist dann die Klage zurückgenommen worden. Die Ansprüche sollten in der Türkei vor einem Schiedsgericht geltend gemacht werden. Damit war aber das hiesige Verfahren vor dem deutschen Gericht erledigt. Die Besprechung der Anwälte diente also nicht nur der Erledigung des Verfahrens, sondern hat das Verfahren tatsächlich auch erledigt. Folglich muss ihnen auch eine Terminsgebühr zustehen.
Vor diesem Hintergrund ist zu berücksichtigen, dass die Terminsgebühr der Ersatz dafür ist, dass dem Anwalt die tatsächliche Terminsgebühr durch Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins verloren geht. Hätten die Parteien hier diese Besprechung nicht geführt und die Erörterungen erst in dem anzuberaumenden Termin zur mündlichen Verhandlung geführt, dann wäre die Terminsgebühr unstreitig angefallen.
Diese Zusammenhänge verkennt auch der BGH, der davon ausgeht, nach materiell-rechtlicher Erledigung könne keine Besprechung i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV mehr geführt werden. Er verkennt, dass die materiell-rechtliche Erledigung eines Streits noch nicht zur Erledigung des Verfahrens führt, das ja weiterhin anhängig bleibt. Besprechen sich die Parteien darüber, wie das Verfahren zu erledigen ist, also durch Vergleich, übereinstimmende oder einseitige Erledigungserklärungen, dann löst dies selbstverständlich auch die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV aus.
Rechtsanwalt Norbert Schneider
AGS, S. 391 - 392