Der Beklagte ist Rechtsanwalt und hatte die Klägerin in einer mietrechtlichen Streitigkeit vor dem AG in erster Instanz und dem LG in zweiter Instanz vertreten. Das Verfahren endete am 28.2.2012 mit einem Vergleich vor dem LG, in dem der Streitwert für das Berufungsverfahren für die Klägerin und dortige Beklagte zu 3) auf 12.000,00 EUR sowie der Gegenstandswert des Vergleichs auf 308.350,00 EUR festgesetzt wurde.
Für die Vertretung der Klägerin in der ersten Instanz stellte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben v. 25.2.2011 einen Betrag i.H.v. 3.178,73 EUR in Rechnung. Hierbei legte der Beklagte einen Gegenstandswert i.H.v. 47.800,00 EUR zugrunde, in den auch die Streitwerte, die auf die dortige Beklagte zu 1) und 2) nicht aber auf die hiesige Klägerin entfielen, einbezogen waren. Diese Rechnung bezahlte die Klägerin vollständig durch Zahlungen v. 13.7.2010 i.H.v. 1.023,16 EUR, v. 29.11.2010 i.H.v. 965,57 EUR und v. 10.3.2011 i.H.v. 1.190,00 EUR.
Für die Vertretung der Klägerin in der zweiten Instanz stellte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben v. 1.3.2012 11.006,55 EUR in Rechnung. Diese Rechnung bezahlte die Klägerin vollständig durch Zahlung von 1.177,62 EUR am 20.5.2011, von 2.828,93 EUR am 7.3.2012, von 2.000,00 EUR am 13.3.2012, von 3.000,00 EUR am 12.4.2012 sowie von 2.000,00 EUR am 19.4.2012. Bei dieser Rechnung legte der Beklagte einen Wert für rechtshängige Ansprüche von 12.000,00 EUR und einen Wert für nichtrechtshängige Ansprüche von 308.350,00 EUR zugrunde. Mit Fax v. 4.3.2012 wurden namens der Klägerin sowie der weiteren Beklagten aus dem vorausgehenden Verfahren noch Nachfragen hinsichtlich des erfolgten Vergleichsschlusses an den Beklagten sowie weitere beteiligte Rechtsanwälte gestellt, wobei u.a. geäußert wurde: "Es ist unstrittig, dass wir einen Gesamtvergleich mit einem Streitwert von 308.350,00 EUR abgeschlossen wurde."
Mit Schriftsatz v. 19.8.2013 beantragte die Klägerin beim AG die Kostenfestsetzung gegenüber der Beklagten gem. § 11 RVG. Konkret beantragte sie "die dem Antragsgegner im Verfahren vor dem LG München II in zweiter Instanz (12 S 1050/11) gesetzlich zulässige Vergütung festzusetzen und die Verzinsung des Rückerstattungsanspruchs ab Rechtshängigkeit der Antragstellung auszusprechen."
Mit Schreiben v. 26.6.2013 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 10.7.2013 zur Rückzahlung von zu viel vereinnahmter Rechtsanwaltsvergütung i.H.v. insgesamt 5.236,36 EUR auf.
Mit Beschl. v. 27.2.2014 lehnte das AG Starnberg die beantragte Kostenfestsetzung ab. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben v. 21.3.2014 Beschwerde ein.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beantragte die Klägerin mit Schreiben v. 3.3.2015 Wertfestsetzung gem. § 33 RVG. Hierüber entschied das LG mit Beschl. v. 2.9.2015, hinsichtlich des Tenors berichtigt mit Beschl. v. 12.2.2016. Der Vergleichswert für das Berufungsverfahren wurde hinsichtlich der Klägerin und dem Beklagten auf 129.500,00 EUR festgesetzt, hinsichtlich des Werts der rechtshängigen Ansprüche wurde hinsichtlich der Klägerin hierbei von 12.000,00 EUR ausgegangen.
Das Beschwerdeverfahren über die Kostenfestsetzung nach § 11 RVG wurde mit Beschl. d. LG beendet, der Antrag auf Kostenfestsetzung wurde als unzulässig, da unstatthaft abgelehnt, da es aufgrund der bereits erfolgten Zahlungen an einem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin fehle.
Mit Schreiben v. 10.11.2017 forderte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten zur Rückzahlung von zu viel entrichteter Rechtsanwaltsvergütung nebst Zinsen und Kosten i.H.v. insgesamt 6.177,71 EUR bis zum 20.11.2017 auf.
Nachdem keine Zahlung des Beklagten erfolgte und dieser mit Schreiben v. 16.11.2017 die Einrede der Verjährung erhob, erhob die Klägerin mit Schriftsatz v. 21.2.2018 Klage auf Rückerstattung von zuviel geleisteter Zahlungen i.H.v. 4.864,84 EUR nebst Nebenforderungen, die dem Beklagten am 21.3.2018 zugestellt wurde.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte in seiner ersten Rechnung einen unzutreffenden Gegenstandswert zugrunde gelegt hat und zudem die Abrechnung von Kosten für eine Geschäftsreise nach den Nr. 7003 VV und 7005 Nr. VV nicht zulässig gewesen sei, sodass insofern insgesamt 1.601,98 EUR zu viel durch die Klägerin an den Beklagten gezahlt worden seien. Hinsichtlich der zweiten Rechnung sei der Beklagte hinsichtlich des Gesamtvergleichswerts von einem unzutreffenden Wert ausgegangen und habe aufgrund dessen einen Betrag von 3.262,86 EUR zu viel in Rechnung gestellt. Zur Rückzahlung dieser zu viel entrichteten Zahlungen sei er daher gem. § 812 BGB verpflichtet. Die von ihm erhobene Einrede der Verjährung dringe aufgrund der zur unverjährten Zeit gestellten Anträge auf Kostenfestsetzung und Wertfestsetzung, durch die die Verjährung bis zur Rechtskraft des Beschl. v. 19.102017 gehemmt worden sei, nicht durch.
Das LG hat die Klage abgewiesen.