III. Die statthafte und auch i.Ü. zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 575 ZPO) ist nicht begründet. Das Beschwerdegericht bejaht die Erstattungsfähigkeit der dem Beklagten zuerkannten 0,8-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 3101 VV sowie der 2,0-Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV zu Recht.
1. Die seitens der Prozessbevollmächtigten der Beklagten erbrachte anwaltliche Tätigkeit war trotz der zuvor erfolgten Klagerücknahme notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
a) Nach der Rspr. des XII. und des VI. Zivilsenats des BGH (Beschl. v. 7.2.2018 – XII ZB 112/17, NJW 2018, 1403 Rn 24 [= AGS 2018, 251]; s.a. bereits Beschl. v. 25.1.2017 – XII ZB 447/16, FamRZ 2017, 365 Rn 22 zu § 80 FamFG [= AGS 2017, 248]; Beschl. v. 10.4.2018 – VI ZB 70/16, VersR 2018, 1469 Rn 10), die der Senat für überzeugend hält, ist Maßstab für die Notwendigkeit von Kosten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt als sachdienlich ansehen durfte. Abzustellen ist mithin auf die Sicht der Partei in der konkreten prozessualen Situation und dann zu beurteilen, ob ein objektiver Betrachter aus diesem Blickwinkel die Sachdienlichkeit bejahen würde. Die Notwendigkeit bestimmt sich daher aus der "verobjektivierten" ex ante-Sicht der jeweiligen Prozesspartei und nicht nach einem rein objektiven Maßstab (BGH, Beschl. v. 7.2.2018 – XII ZB 112/17, NJW 2018, 1403 Rn 24 [= AGS 2018, 251]). Deshalb sind Kosten, die der Rechtsmittelgegner in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der Rücknahme des Rechtsmittels verursacht hat und als sachdienlich ansehen durfte, notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO (BGH, Beschl. v. 7.2.2018 – XII ZB 112/17, NJW 2018, 1403 Rn 25 ff. [= AGS 2018, 251]; Beschl. v. 10.4.2018 – VI ZB 70/16, VersR 2018, 1469 Rn 10).
Aus der Rspr. des III. Zivilsenats des BGH ergibt sich nichts anderes. Dieser hat nämlich auf eine entsprechende Anfrage des XII. Zivilsenats mitgeteilt, in der – von dem Beschwerdegericht als Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde genommenen – Entscheidung v. 25.2.2016 (III ZB 66/15, BGHZ 209, 120 [= AGS 2016, 252]) nicht auf einen rein objektiven Maßstab abgestellt zu haben. Entscheidend sei, ob die konkrete Maßnahme aus der Perspektive einer vernünftigen und sparsamen Partei als objektiv geeignet erscheine (vgl. die Wiedergabe der Antwort des III. Zivilsenats in dem Beschl. v. 7.2.2018 – XII ZB 112/17, NJW 2018, 1403 Rn 30 [= AGS 2018, 251]). Soweit der I. Zivilsenat des BGH bislang die Notwendigkeit von Kosten der Rechtsverteidigung i.S.d. § 91 ZPO nach einem rein objektiven Maßstab beurteilt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 23.11.2006 – I ZB 39/06 – NJW-RR 2007, 1163 Rn 17 [= AGS 2007, 477]; Beschl. v. 5.10.2017 – I ZB 112/16, FamRZ 2018, 620 Rn 10 [= AGS 2018, 154]), hält er daran, wie er auf Anfrage des Senats mitgeteilt hat, nicht mehr fest.
b) Geht es – wie hier – um die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Beklagten, die nach der Rücknahme der Klage entstanden sind, kann nichts anderes gelten als in den Fällen einer Rechtsmittelrücknahme. Deshalb sind die einer beklagten Partei durch die Einreichung einer Anwaltsbestellung nach Klagerücknahme entstandenen Kosten erstattungsfähig, wenn sie sich bei der Einreichung in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der Rücknahme der Klage befunden hat (vgl. auch BGH, Beschl. v. 18.12.2018 – VI ZB 2/18, NJW-RR 2019, 381 Rn 8 [= AGS 2019, 198]).
c) Hier kann den Beklagten nicht vorgeworfen werden, dass sie die Rücknahme der Klage im Zeitpunkt der Kosten auslösenden Mandatierung ihrer Prozessbevollmächtigten nicht kannten. Der Rücknahmeschriftsatz ist dem Verwalter erst nach der Mandatierung zugestellt worden. Dass die Beklagten oder der Verwalter aufgrund sonstiger Umstände bereits vor der Mandatierung Kenntnis von der Rücknahme hatten oder hätten haben müssen, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt und wird auch in der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht.
2. Keinen Erfolg hat die Rechtsbeschwerde auch, soweit sie für den Fall der Annahme der Notwendigkeit der Kosten die Festsetzung einer Erhöhungsgebühr von 2,0 gem. Nr. 1008 VV rügt. Vertritt der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit mehrere Personen und berechnet sich seine Vergütung nach Wertgebühren, erfolgt die Deckelung der Erhöhung durch eine Begrenzung auf einen Gebührensatz von 2,0; dass die Erhöhung das Doppelte der Ausgangsgebühr übersteigt, ist unschädlich.
a) Nach der genannten Vorschrift erhöht sich die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr, wenn Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind, für jede weitere Person um 0,3, wobei mehrere Erhöhungen nach Nr. 1008 Abs. 3 VV einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen dürfen. Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt – wie hier – die übrigen Wohnungseigentümer im Beschlussanfechtungsverfahren nach § 46 WEG vertritt (Senat, Beschl. v. 19.5.2011 – V ZB 39/11, NJW 2011, 3723 Rn 4).
...