Die Klägerin hat die beklagte Wohnungsbaugesellschaft auf Zahlung eines Kostenvorschusses zur Beseitigung von Baumängeln sowie der Kosten für ein vorgerichtlich zur Feststellung von Mängeln eingeholtes Privatgutachten in Anspruch genommen.
Die Beklagte hat u.a. der von ihr beauftragten Garten- und Landschaftsbauerin wegen des Gewerks Außenanlagen den Streit verkündet, die dem Rechtsstreit auf ihrer Seite beigetreten ist. Die Streithelferin hat zwar schriftsätzlich Stellung genommen, aber keine Anträge gestellt. Mit Urt. v. 15.2.2016 hat das LG ein zuvor ergangenes Versäumnisurteil aufrechterhalten, durch das die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 59.032,63 EUR sowie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt worden war. Ferner hat es ausgesprochen, dass die Streithelferin die Kosten der Nebenintervention selbst zu tragen hat. Den Streitwert hat das LG auf 59.032,63 EUR festgesetzt.
In dem auf Antrag der Beklagten durchgeführten Berufungsverfahren hat die Streithelferin keine Anträge gestellt; sie hat auch nicht an den mündlichen Verhandlungen teilgenommen.
Mit Urt. v. 16.4.2019 hat der Senat nach umfangreicher Beweisaufnahme das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und die Klägerin zur Zahlung von 33 % und die Beklagte von 67 % der erstinstanzlichen bzw. 53 % und 47 % der im zweiten Rechtszug entstandenen Kosten verurteilt. Die Klägerin ist ferner verurteilt worden, 33 % der erstinstanzlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten und 53 % der entsprechenden zweitinstanzlichen Kosten zu tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist auf 45.956,27 EUR festgesetzt worden.
Mit am 23. 4.2019 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin beantragt, den Streitwert in Bezug auf die Streithelferin auf höchstens 9.401,00 EUR festzusetzen. Dies entspreche dem wirtschaftlichen Interesse der Streithelferin am Obsiegen der Beklagten. Die Mängel der Außenanlagen, wegen der die Streithelferin in Anspruch genommen werden könne, beliefen sich auf höchstens 7,900,00 EUR netto. Die Beschränkung "höchstens" ergebe sich daraus, dass der Klägerin nicht bekannt sei, ob die Streithelferin im Verhältnis zur Beklagten auch für den Carport und ein unzureichendes Gefälle des Hofes verantwortlich sei.
Der Beklagte hat darauf verwiesen, die Streithelferin habe den Carport und den Hof angelegt, weswegen auch insoweit eine Verantwortlichkeit für Mängel vorliege.
Der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin ist dem Antrag mit näherer Begründung entgegengetreten.
Der Antrag der Klägerin ist als Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG anzusehen, den Streitwert der Nebenintervention abweichend von dem für das gerichtliche Verfahren i.Ü. maßgeblichen Streitwert festzusetzen.