Verfahrensgang

LG Tübingen (Aktenzeichen 7 O 470/14)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin, den Streitwert in Bezug auf die Streithelferin der Beklagten auf höchstens 9.401,00 EUR festzusetzen, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat die beklagte Wohnungsbaugesellschaft auf Zahlung eines Kostenvorschusses zur Beseitigung von Baumängeln sowie der Kosten für ein vorgerichtlich zur Feststellung von Mängeln eingeholtes Privatgutachten in Anspruch genommen.

Die Beklagte hat unter anderem der von ihr beauftragten Garten- und Landschaftsbauerin wegen des Gewerks Außenanlagen den Streit verkündet, die dem Rechtsstreit auf ihrer Seite beigetreten ist. Die Streithelferin hat zwar schriftsätzlich Stellung genommen, aber keine Anträge gestellt. Mit Urteil vom 15.02.2016 (Bl. 429 d.A.) hat das Landgericht ein zuvor ergangenes Versäumnisurteil aufrechterhalten, durch das die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 59.032,63 EUR sowie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt worden war. Ferner hat es ausgesprochen, dass die Streithelferin die Kosten der Nebenintervention selbst zu tragen hat. Den Streitwert hat das Landgericht auf 59.032,63 EUR festgesetzt.

In dem auf Antrag der Beklagten durchgeführten Berufungsverfahren hat die Streithelferin keine Anträge gestellt; sie hat auch nicht an den mündlichen Verhandlungen teilgenommen.

Mit Urteil vom 16.04.2019 (Bl. 815 d.A.) hat der Senat nach umfangreicher Beweisaufnahme das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und die Klägerin zur Zahlung von 33% und die Beklagte von 67% der erstinstanzlichen bzw. 53% und 47% der im zweiten Rechtszug entstandenen Kosten verurteilt. Die Klägerin ist ferner verurteilt worden, 33% der erstinstanzlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten und 53% der entsprechenden zweitinstanzlichen Kosten zu tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist auf 45.956,27 EUR festgesetzt worden.

Mit am 23. 04.2019 eingegangenem Schriftsatz (Bl. 829 d.A.) hat die Klägerin beantragt, den Streitwert in Bezug auf die Streithelferin auf höchstens 9.401,00 EUR festzusetzen. Dies entspreche dem wirtschaftlichen Interesse der Streithelferin am Obsiegen der Beklagten. Die Mängel der Außenanlagen, wegen der die Streithelferin in Anspruch genommen werden könne, beliefen sich auf höchstens 7.900,00 EUR netto. Die Beschränkung "höchstens" ergebe sich daraus, dass der Klägerin nicht bekannt sei, ob die Streithelferin im Verhältnis zur Beklagten auch für den Carport und ein unzureichendes Gefälle des Hofes verantwortlich sei.

Der Beklagte hat darauf verwiesen, die Streithelferin habe den Carport und den Hof angelegt, weswegen auch insoweit eine Verantwortlichkeit für Mängel vorliege.

Der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin ist dem Antrag mit näherer Begründung entgegengetreten.

II. Der Antrag der Klägerin ist als Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG anzusehen, den Streitwert der Nebenintervention abweichend von dem für das gerichtliche Verfahren im Übrigen maßgeblichen Streitwert festzusetzen.

1. Nach § 33 RVG kann trotz einer bereits erfolgten gerichtlichen Streitwertfestsetzung die selbständige Festsetzung eines hiervon abweichenden Streitwerts beantragt werden, falls die gerichtliche Streitwertfesetzung für die Berechnung der Anwaltsvergütung - hier des Prozessbevollmächtigten der Streithelferin - nicht maßgeblich ist. Dies ist der Fall, wenn mehrere Personen in unterschiedlicher Weise an einem Verfahren beteiligt sind, so etwa wenn ein Anwalt in einem Erbscheinserteilungsverfahren nur einen Miterben vertritt (BGH, Beschluss vom 30.09.1968 - III ZB 11/67, NJW 1968, 2334; Kroiß in Mayer/Kroiß, RVG 7. Aufl. 2018 § 33 Rdn. 6 m.w.Nachw.). Antragsberechtigt ist dabei jeder Beteiligte, dessen Rechte und Pflichten sich nach dem für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgebenden Gegenstandswert bestimmen, daher auch ein erstattungspflichtiger Gegner (Mayer in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar 23. Aufl. 2017 § 33 Rdn. 10).

2. Der Antrag der Klägerin, die einen Teil der Kosten der Streithelferin zu tragen hat, ist somit zulässig. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines vom Streitwert der Hauptsache von 59.032,63 EUR im ersten und von 45.956,27 EUR für den zweiten Rechtszug abweichenden Streitwerts auf 9.401,00 EUR liegen indessen nicht vor. Aufgrund ihrer Stellung im Prozess ist die Streithelferin in gleicher Weise an dem Prozess beteiligt wie die Beklagte als die von ihr unterstütze Partei.

a) Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 30.10.1959 - V ZR 204/57, NJW 1960, 42) stimmt der Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention mit dem Streitwert der Hauptsache überein, wenn der Streithelfer im Prozess die gleichen Anträge stellt wie die von ihm unterstütze Partei. Maßgeblich hierfür sei, dass der Streithelfer - obwohl er wirtschaftlich eigene Interessen verfolge - am Prozess im gleichen Umfang beteiligt sei wie die Partei, der er beigetreten ist. Seine Angriffs- und Verteidigungsmittel bezweckten den Sieg der unterstützten Hauptpartei in voller Höhe. In ...

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