Entscheidungsstichwort (Thema)
Gebührenstreitwert der Nebenintervention
Leitsatz (amtlich)
Der Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention stimmt, wenn der Streithelfer im Prozess die gleichen Anträge stellt wie die von ihm unterstütze Partei, mit dem Streitwert der Hauptsache überein.
Normenkette
RVG § 33; ZPO § 567 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 04.07.2019; Aktenzeichen 2-19 O 291/16) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2019 in Verbindung mit dem Beschluss vom 12. August 2019 über die Nichtabhilfe sowie die Anschlussbeschwerde der Streithelferin der Beklagten werden zurückgewiesen.
Der Kläger und die Streithelferin der Beklagten haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 4. Juli 2019 (Bl. 1395 d. A.) hat das Landgericht den "Streitwert auch für die Streithelferin auf EUR 22.965.815,60" festgesetzt.
In seiner am 22. Juli 2019 beim Landgericht per Fax eingegangenen "Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG" vom selben Tage (Bl. 1428 ff. d. A.) hat der Kläger die Ansicht vertreten, eine einheitliche Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten, die Rechtsanwaltsgebühren der Hauptparteien sowie der Rechtsanwaltsgebühren der Streithelferin auf EUR 22.965.815,60 scheide im Streitfall insbesondere wegen des Grundsatzes der Kostengerechtigkeit aus. Der Kläger hat beantragt,
den Streitwert der Nebenintervention anderweitig und für die Streithelferinnen auf EUR 4.593.163,12 festzusetzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 22. Juli 2019 (Bl. 1428 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Streithelferin der Beklagten hat mit Anwaltsschriftsatz vom 6. August 2019 (Bl. 1453 ff. d. A.) Anschlussbeschwerde eingelegt und beantragt,
den Wert des Verfahrens für die Streithelferin auf EUR 45.111.882,83 festzusetzen.
Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Anwaltsschriftsatz der Streithelferin der Beklagten vom 6. August 2019 (Bl. 1453 ff. d. A.) verwiesen.
Das Landgericht hat der Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 12. August 2019 (Bl. 1473 d. A.) nicht abgeholfen, die Anschlussbeschwerde der Streithelferin zurückgewiesen und die Sache dem Senat vorgelegt.
II. 1. Die zulässige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Antrag des Klägers aus dem Anwaltsschriftsatz vom 22. Mai 2019 (Bl. 1383 ff. d. A.) ist als Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG anzusehen, den Streitwert der Nebenintervention für den ersten Rechtszug abweichend von dem für das gerichtliche Verfahren im Übrigen maßgeblichen Streitwert festzusetzen.
Der zulässige Antrag ist jedoch - wie vom Landgericht zutreffend erkannt - nicht begründet.
Die Gebühren für die Nebenintervention richten sich im Streitfall nämlich nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert. Der Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention stimmt mit dem Streitwert der Hauptsache zumindest dann überein, wenn der Streithelfer im Prozess die gleichen Anträge stellt wie die von ihm unterstützte Partei (s. etwa BGH, Beschluss vom 30.10.1959 - V ZR 204/57 -, BGHZ 31, 144, 146 ff.; Beschluss vom 11.12.2012 - II ZR 233/09 -, juris; OLG München, Beschluss vom 11.06.2019 - 9 W 635/19 Bau -, juris; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 3, Rdnr. 108; Wöstmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 3, Rdnr. 99). Aber auch dann, wenn der Streithelfer in dem betreffenden Rechtszug keine Anträge gestellt hat, entspricht der Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention dem Streitwert der Hauptsache selbst (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - X ZR 109/12 -, NJW-RR 2016, 831, 832; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.02.2015 - VI-W (Kart) 1/15 -, NJOZ 2015, 1963, 1964; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.06.2019 - 12 U 48/16 -, IBRRS 2019, 2041).
Nur mit einem grundsätzlichen Gleichklang des Streitwerts einer durchgeführten Nebenintervention mit dem Streitwert der Hauptsache wird nämlich dem Umstand Rechnung getragen, dass der Streithelfer in einem fremden Prozess agiert, in dem er lediglich das Interesse der Partei unterstützt, der er beigetreten ist, ohne selbst Partei des Rechtsstreits zu sein. Damit ist ein Streithelfer im selben Umfang am Prozess beteiligt wie die von ihm unterstütze Hauptpartei: Er hat die Möglichkeit, im selben Umfang wie diese Anträge zu stellen und Rechtsmittel einzulegen. Nach der Gesetzessystematik sind die Möglichkeiten der Einflussnahme eines Streithelfers auf den Ausgang eines Rechtsstreits gerade nicht auf sein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits beschränkt (vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.06.2019 - 12 U 48/16 -, IBRRS 2019, 2041).
Ob das wirtschaftliche Interesse des Streithelfers dem der Hauptpartei gleichkommt oder ob es geringer oder gar höher ist, betrifft demgegenüber...