Der Kläger begehrt eine Entschädigung für die Dauer eines Kostenfestsetzungsverfahrens vor dem SG. In der Sache stritten die Beteiligten um die Erstattungsfähigkeit von Kopierkosten.
Am 13.2.2014 erhob der Kläger eine Klage vor dem SG und beantragte, ihm einen Grad der Behinderung von mindestens 50 zuzuerkennen. Nachdem mehrere Befundberichte vorgelegt wurden, erkannte das beklagte Land Hessen mit Bescheid einen Grad der Behinderung von 60 an. Der Kläger erklärte das Verfahren daraufhin für erledigt und beantragte, dem beklagten Land, die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Mit Schriftsatz v. 27.11.2014 erklärte sich das beklagte Land bereit, die außergerichtlichen Kosten dem Grund nach zu erstatten. Das Gericht teilte dem Kläger daraufhin mit, dass es eine gerichtliche Kostengrundentscheidung für entbehrlich halte, da ein volles Obsiegen der Klägerseite vorliege und von der Annahme des Kostengrundanerkenntnisses ausgegangen werde. Mit Schriftsatz v. 5.1.2015 teilte das beklagte Land im Hinblick auf die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandte Gebührenrechnung i.H.v. insgesamt 770,88 EUR mit, dass es mit den geltend gemachten Kosten der Höhe nach nicht einverstanden sei. Ausweislich der Kostenrechnung veranschlage der Prozessbevollmächtigte einen Betrag von insgesamt 47,80 EUR für die Anfertigung von 202 Fotokopien, obwohl die Akte nur 101 Seiten gehabt habe. Auf Nachfrage des Gerichts teilte der Bevollmächtigte am 8.1.2015 mit, dass er die Akte doppelt kopiert habe, um dem Kläger einen Satz aushändigen und den Sachverhalt mit ihm besprechen zu können.
Mit Kostenfestsetzungsbeschl. v. 25.10.2015 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die vom beklagten Land zu erstattenden Kosten auf insgesamt 740,78 EUR fest, wobei er die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV mit 32,50 EUR in Ansatz brachte. Zur Begründung führte er aus, dass die Fertigung eines zweiten Satzes Fotokopien nicht erforderlich gewesen sei.
Gegen den ihm am 12.11.2015 zugestellten Beschluss stellte der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten v. 20.11.2015 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Absetzung der geltend gemachten restlichen Kopierkosten. Der Urkundebeamte der Geschäftsstelle half der Erinnerung nicht ab und legte der Kostenkammer des SG Gießen das Verfahren am 25.11.2015 zur Entscheidung vor.
Nachdem das Land als Erinnerungsgegner mit Schreiben v. 21.12.2015 ausgeführt hatte, ein einmaliges Kopieren der Akte werde als ausreichend erachtet, verfügte der Kammervorsitzende das Verfahren am 23.12.2015 zum "Beschlussfach". Weiterer Schriftverkehr erfolgte nicht. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten v. 2.2.2017 rügte der Kläger eine überlange Verfahrensdauer. Es seien weder schwierige Rechtsfragen zu klären, noch bedürfe es einer Bearbeitungszeit von über einem Jahr, um über die angemessenen Kosten zu entscheiden. Daraufhin verfügte der Vorsitzende am 3.2.2017 "Wiedervorlage mit Akte". Mit Schreiben v. 20.11.2017 erkundigte sich der Erinnerungsgegner nach dem Sachstand. Mit Beschl. v. 8.12.2017 wies das SG die Erinnerung des Entschädigungsklägers zurück.
Am 4.1.2018 hat der Kläger eine Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer erhoben. Er meint, das Verfahren vor dem SG Gießen sei unangemessen verzögert worden, da 32 Monate der Untätigkeit vorlägen. Es stehe ihm daher eine Entschädigung i.H.v. 3.200,00 EUR zu. Das Kostenfestsetzungsverfahren sei für ihn auch nicht von untergeordneter Bedeutung gewesen, da die generelle Kostentragung des beklagten Landes noch nicht festgestellt gewesen sei und er daher habe fürchten müssen, die volle Summe von 770,88 EUR an seinen Prozessbevollmächtigten zahlen zu müssen.
Er beantragt sinngemäß, den Beklagten zu verurteilen, an ihn als Entschädigung wegen überlanger Dauer des Verfahrens S 23 SF 68/15 E (SG) eine Entschädigung i.H.v. 3.200,00 EUR zu zahlen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass eine Entschädigung schon deshalb nicht in Betracht komme, da das Verfahren für den Kläger von untergeordneter Bedeutung gewesen sei. Es habe lediglich noch die Erstattung von Kopierkosten i.H.v. 15,30 EUR in Streit gestanden. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass ein Kostenfestsetzungsverfahren für den Kläger des Ausgangsverfahrens generell relativ uninteressant sei, da es nur um die Höhe der dem Anwalt zu erstattenden Kosten gehe. Insoweit habe allein der Prozessbevollmächtigte ein finanzielles Interesse an der Klärung der Kostenhöhe, nicht aber der Kläger. Auch sei der Kläger nicht im Ungewissen über die Kostentragung gewesen, da das beklagte Land ein Kostengrundanerkenntnis abgegeben habe. Es erschließe sich auch nicht, inwiefern der Kläger immateriell benachteiligt sein könnte. Allerdings sei zu konstatieren, dass das Gericht tatsächlich 32 Monate untätig gewesen sei, wobei allenfalls eine Feststellung der überlangen Dauer in Betracht komme.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandl...