1. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Einschränkung von Verfahrenskostenhilfe für eine Ehescheidungssache.
Sie hat in einer Ehesache, nach Thematisierung von Folgesachen, ohne diese anhängig zu machen, VKH erbeten.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG der Antragsgegnerin VKH bewilligt, mit der Maßgabe, dass, soweit nachträglich weitere Folgesachen oder Nebenverfahren anhängig gemacht werden, hierfür VKH neu beantragt und bewilligt werden muss.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde vertritt die Auffassung, die Einschränkung finde keine Rechtsgrundlage und verstoße gegen § 48 Abs. 3 RVG.
2. Die nach § 113 Abs. 1 FamFG, §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthafte und auch i.Ü. zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Das AG hat die Bewilligung zutreffend auf das Scheidungsverfahren beschränkt.
Die Bewilligung von VKH erfolgt für jeden Rechtszug besonders (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO). Der Rechtszug beginnt mit dem einleitenden Antrag (vgl. BeckOK ZPO/Reichling, 32. Ed. 1.3.2019, ZPO, § 119 Rn 2 m.w.N.). Für Folgesachen waren einleitende Anträge weder als beabsichtigt (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO) formuliert noch angekündigt.
Die Erstreckung der Bewilligung für die Scheidungssache auf den Versorgungsausgleich ergibt sich aus § 149 FamFG und bedarf als gesetzliche Rechtsfolge der Bewilligung ebenso wenig einer Tenorierung im Bewilligungsbeschluss wie die Erstreckung der Beiordnung in den Fällen des § 48 Abs. 3 RVG.
Eine Erstreckung der Bewilligung und Beiordnung auf nicht anhängige Folgesachen in analoger Anwendung dieser Bestimmungen kommt nicht in Betracht. Keine dieser Bestimmungen weist eine unbeabsichtigte Regelungslücke für nicht anhängige Folgesachen auf. Zudem erschiene es außerordentlich fernliegend und sachwidrig, die im Bewilligungsverfahren maßgeblichen Prüfungszeitpunkte für Hilfsbedürftigkeit, Erfolgsaussicht und Mutwilligkeit auf den Zeitpunkt vor Anhängigkeit eines Folgeverfahrens vorzuverlagern. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten können sich im Laufe eines mitunter länger dauernden Ehescheidungsverfahrens schnell und vielfach ändern. Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht bestehen für unterschiedlichen Verfahren im Verbund ganz unterschiedliche Maßstäbe, mit der niedrigsten Zugangsschwelle für die Stellung als Scheidungsgegner (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 29.3.2019 – 13 WF 71/19). Dass dieser außerordentlich milde Maßstab für andere Verbundsachen nicht gelten kann, liegt auf der Hand. Ähnliches gilt für die Maßstäbe zur Beurteilung der Mutwilligkeit.
Vielmehr sind beide Bestimmungen (§ 149 FamFG, § 48 Abs. 3 RVG) als Ausnahme zu § 119 Abs. 1 ZPO zu verstehen und drängen damit zum Gegenschluss, wonach sich eine Erstreckung der Bewilligung von VKH auf Verfahren außerhalb eines Rechtszugs regelmäßig verbietet und VKH dort gesondert zu beantragen und zu bewilligen ist (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 133; Musielak/Borth/Borth/Grandel, 6. Aufl., 2018, FamFG § 149 Rn 4; Keidel, FamFG, FamFG § 149 Rn 7, beck-online; Wittenstein in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl., 2017, § 119 ZPO Bewilligung, Rn 4; Helms, in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl., 2018, § 149 FamFG, Rn 5; Feskorn, in: Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 78. Lieferung 10.2018, Anwaltsvergütung, Rn 176; BeckOK FamFG/Weber, 30. Ed. 1.4.2019, FamFG § 149 Rn 13, 14; Gottschalk, in BWGS PKH/VKH, 1. Teil. Prozess- und Verfahrenskostenhilfe Rn 585, beck-online; BeckOK ZPO/Reichling, 32. Ed. 1.3.2019, ZPO § 119 Rn 4–4.2, jew. m.w.N.).
Gegen den deklaratorischen Hinweis des AG auf die Notwendigkeit künftiger VKH-Anträge für künftige Verfahren in künftigen Folgesachen hegt der Senat in Ansehung des auf Antragsgegnerseite erkennbar gewordenen Klarstellungsbedarfs keine Bedenken. Unabhängig davon könnte die Antragsgegnerin in Ansehung der seit Jahren eindeutigen Rechtslage aus dem Fehlen eines Hinweises im Bewilligungsbeschluss ohnehin nichts mehr für sich herleiten.
Eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 127 Abs. 4 ZPO).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO), besteht nicht.