Die Revision der Klägerin bleibt ohne Erfolg, weil ein Anspruch der Klägerin schon dem Grunde nach nicht besteht. Die Anschlussrevision des Beklagten führt zur Wiederherstellung des Urteils des AG.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beklagte habe die Klägerin beauftragt, einen Güteantrag gegen die Wirtschaftsprüfer zu erstellen. Der entsprechende Vertrag sei dadurch zustande gekommen, dass der Beklagten der Klägerin auf deren Schreiben v. 9.3.2011 hin das unterzeichnete Vollmachtsformular übersandt habe. Ob die Annahme des Vertragsangebots unter der aufschiebenden Bedingung erklärt worden sei, dass der Rechtsschutzversicherer Kostendeckung zusage, könne dahinstehen. Diese Bedingung sei eingetreten. Mit Schreiben v. 29.7.2011 habe der Rechtsschutzversicherer dem Beklagten eine entsprechende Zusage erteilt. Soweit der Beklagte bestreite, das Schreiben v. 29.7.2011 erhalten zu haben, handele es sich um neues Vorbringen, welches gem. §§ 530, 531, 296 Abs. 2, 282 ZPO verspätet sei. Die Klägerin habe einen Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung erstellt. Damit sei die verlangte Gebühr nach Nr. 2303 Nr. 4 VV entstanden.
Der Gebührenanspruch der Klägerin sei nicht gem. § 362 BGB untergegangen. Die Geltendmachung des Anspruchs des Beklagten gegen die Wirtschaftsprüfer stelle eine andere Angelegenheit dar als die Geltendmachung des Anspruchs gegen die Unternehmen und Verantwortlichen der "G.". Eine dienstvertragliche Mängelhaftung gebe es nicht. Eine Aufrechnung mit einem Gegenanspruch auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung komme nicht in Betracht, weil der Gebührenanspruch keinen ersatzfähigen Schaden darstelle. Andere aufrechenbare Gegenansprüche stünden dem Beklagten nicht zu. Insbesondere habe der Beklagte nicht ausreichend dazu vorgetragen, dass ein Vorgehen gegen die Wirtschaftsprüfer von vornherein aussichtslos gewesen sei."
Der Höhe nach könne die Klägerin lediglich einen Betrag von 1.348,27 EUR verlangen. Der Gegenstandswert entspreche dem eingezahlten Kapital abzüglich der Entnahmen, insgesamt 20.489,71 EUR zzgl. 100,00 EUR für den Feststellungsantrag. Der Anspruch auf Ersatz entgangener Zinsen stelle nur eine Nebenforderung gem. § 4 ZPO dar, welche den Streitwert nicht erhöhe.
II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. Zwischen den Parteien ist kein Anwaltsvertrag über die Geltendmachung etwaiger Ansprüche des Beklagten gegen die Wirtschaftsprüfer zustande gekommen.
1. Ein Anwaltsvertrag setzt übereinstimmende, auf den Abschluss eines entsprechenden Vertrages gerichtete Willenserklärungen der Vertragsparteien voraus. Die Erklärungen können auch in schlüssigem Verhalten der Vertragsparteien enthalten sein, wenn das Verhalten des anderen Teils von dem Rechtsanwalt bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nach Treu und Glauben als eine auf den Abschluss eines Anwaltsvertrags gerichtete Willenserklärung aufzufassen war und sein nachfolgendes Verhalten als Annahme des Auftrags gedeutet werden durfte. Dabei sind im Interesse der Rechtssicherheit strenge Anforderungen an einen Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten zu stellen (BGH, Urt. v. 10.1.2019 – IX ZR 89/18, WM 2019, 728 Rn 12 m.w.N.).
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lag in der Übersendung des Vollmachtsformulars nicht die Annahme eines auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Wirtschaftsprüfer gerichteten Angebots der Klägerin.
a) Die Auslegung von Willenserklärungen obliegt grds. dem Tatrichter, der seine Entscheidung unter Berücksichtigung der §§ 133, 157 BGB aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände zu treffen hat. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen und ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (std. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 10.1.2019 – IX ZR 89/18, a.a.O.).
b) Das Berufungsgericht hat den insoweit unstreitigen Sachverhalt unvollständig gewürdigt und dabei den Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung von Willenserklärungen außer Acht gelassen. Mit der Übersendung des keine Einschränkung enthaltenden Auftrags- und Vollmachtformulars hat der Beklagte auf das Anschreiben der Klägerin v. 9.3.2011 geantwortet. In diesem Schreiben heißt es wörtlich:
"Wegen der Neuregelung der Verjährung im Jahr 2001 müssen Ihre Ansprüche gegen die Wirtschaftsprüfer noch in diesem Jahr geltend gemacht werden. Wir bitten Sie daher, die beigefügte Vollmacht unterschrieben im Original alsbald zurückzusenden. Nach Einholung der entsprechenden Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung werden wir Ihre Ansprüche gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen Beihilfe zum Betrug geltend machen. Die Stellung der Deckungsanfrage erfolgt wie bisher durch unsere Kanzlei. Sollten sich bei der Einholung von Kostenschutz Probleme ergeben, werden wir Rücksprache mit Ihnen nehmen.""
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