Es kam im besonderen Fall noch dazu, dass vorgerichtlich ein Beratungshilfefall vorlag, eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV also nicht einmal berechnet werden durfte, allenfalls die Beratungshilfepauschale von 70,00 EUR, die aber auch nicht gegen die Landeskasse abgerechnet wurde.

RA und FAFamR Eckhard Benkelberg, Emmerich am Rhein

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