Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Aus einem berechtigten Gegenstandswert von 889,00 EUR sind vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 120,67 EUR ersatzfähig (1,3-Geschäftsgebühr in Höhe von 84,50 EUR zuzüglich Auslagenpauschale in Höhe von 16,90 EUR zuzüglich 19 % MwSt in Höhe von 19,27 EUR). Der Ersatzfähigkeit steht nicht entgegen, dass die Rechtsschutzversicherung des Klägers die Anwaltskosten beglichen hat und so der Gebührenanspruch gem. § 67 VVG kraft Gesetzes auf die Rechtsschutzversicherung übergegangen ist. Mit Schriftsatz vom 16.1.2009 erklärte die Rechtsschutzversicherung die Abtretung des fraglichen Anspruchs an den Kläger. Der Kläger nahm dieses Abtretungsangebot an. Nach außen wurde die Annahme manifestiert durch die Übergabe des Schriftsatzes der Rechtsschutzversicherung an das Gericht und an die Beklagtenseite. Der Zugang der Annahmeerklärung gegenüber der Rechtsschutzversicherung war gem. § 151 BGB entbehrlich.

Endlich sind auch die Kosten für die Einholung der Kostendeckungszusage für das gerichtliche Verfahren in Höhe von 51,41 EUR ersatzfähig (0,8-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 390,48 EUR = 36,00 EUR zuzüglich Auslagenpauschale in Höhe von 7,20 EUR zuzüglich 19 % MwSt in Höhe von 8,21 EUR). Das Gericht schließt sich hierbei der Rechtsauffassung des AG Schwandorf (Urt. v. 21.5.2008) an, wonach die Kosten für die Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung jedenfalls dann geltend gemacht werden können, wenn sich die Beklagten in Verzug befunden hätten und daher als Verzugsschaden diese Kosten anzusetzen wären. Die Beklagten befanden sich hier seit dem 11.2.2008 im Schuldnerverzug i.S.d. § 286 BGB. Die Deckungsschutzanfrage für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens wurde hingegen erst mit Schreiben vom 22.10.2008 erhoben.

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