1. Vorgerichtliche Anwaltskosten, die die Rechtsschutzversicherung des Klägers beglichen hat und wodurch der Gebührenanspruch gem. § 67 VVG kraft Gesetzes auf die Versicherung übergegangen ist, können vom Kläger dennoch im Streitverfahren zur Erstattung geltend gemacht werden, wenn der Rechtsschutzversicherer die Abtretung des fraglichen Anspruchs an den Kläger erklärt und der Kläger dieses Abtretungsgebot zumindest konkludent angenommen hat.
  2. Anwaltskosten für die Einholung der Deckungszusage für das gerichtliche Verfahren sind ersatzfähig jedenfalls dann, wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Deckungsschutzanfrage bereits im Schuldnerverzug i.S.v. § 288 BGB befunden hatte.

AG Amberg, Urt. v. 29.1.2009–2 C 1232/08

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