Dem Beschwerdeführer stehen die Haftzuschläge für das Prüfungsverfahren nach § 67e StGB vor der Strafvollstreckungskammer zu.
Nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV entsteht die Gebühr mit Zuschlag, wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet. Diese Regelung beruht auf der Überlegung, dass die Verteidigung eines nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten in der Regel Erschwernisse mit sich bringt und einen erheblich größeren Zeitaufwand erfordert (vgl. BT-Drucks 15/1971 S. 221). Dies folgt schon aus der in der Regel erschwerten Kontaktaufnahme zum Beschuldigten.
Für die Entstehung des Anspruches auf die Gebühr mit Zuschlag kommt es aber nicht darauf an, ob im Einzelfall aufgrund der Inhaftierung Umstände gegeben sind, die konkrete Erschwernisse der Tätigkeit des Rechtsanwalts zur Folge haben (vgl. Riedel/Sußbauer/Schmahl, RVG, 9. Aufl., VV Teil 4, Abschnitt 1 Rn 14). Die Vorbem. 4 Abs. 4 VV enthält nach ihrem klaren Wortlaut nämlich eine generelle, nicht auf den Einzelfall bezogene Regelung ohne Ausnahmen oder Einschränkungen ihrer Anwendung (vgl. KG StraFo 2007, 483).
Verbüßt ein Verurteilter Strafhaft, entsteht der Haftzuschlag auch, wenn sich der Verurteilte im offenen Vollzug befindet (vgl. KG a.a.O.; LG Aachen AGS 2007, 242, 243). Dabei ist eine Abgrenzung anhand des konkreten Lockerungsstatus im Einzelfall praktisch schwer möglich und vom Gesetz auch nicht vorgesehen (KG NStZ-RR 2009, 31).
Befindet sich ein Verurteilter nicht in Strafhaft, sondern im Maßregelvollzug, müssen diese Grundsätze entsprechend angewandt werden.
Davon geht grundsätzlich auch der angefochtene Beschluss aus, kommt aber unter Berücksichtigung der Entscheidung des LG Berlin (AGS 2007, 562), die durch o.g. Entscheidung des KG in NStZ-RR 2009, 31 bestätigt wurde, zur Würdigung, dass hier der Verurteilte im Übergangswohnheim in Bad Klosterlausnitz praktisch auf "freiem Fuße" lebte.
Dieser Bewertung schließt sich der Senat nicht an.
Die vorliegende Sache unterscheidet sich von der vom LG Berlin und vom KG beurteilten Fallgestaltung, denn der Verurteilte war hier in seiner Bewegungsfreiheit sehr wohl eingeschränkt. Der Verurteilte wurde am 2.10.2007 im Rahmen einer Dauerbeurlaubung in das Übergangswohnheim für psychisch kranke Menschen nach Bad Klosterlausnitz verlegt. In der Stellungnahme des Asklepios Fachklinikums Stadtroda vom 14.6.2006 im Rahmen des Verfahrens nach § 67e StGB heißt es dazu im Hinblick auf die geplante Verlegung des Verurteilten:
"Bei der Lockerungsstufe G sowie der Dauerbesuchserlaubnis bleibt der Patient i.S.d. ausgelagerten Maßregelvollzuges in unserer psychiatrischen, psychologischen und forensischen Betreuung. Würde es während des 4-wöchigen Probewohnens bzw. der danach angedachten Dauerbeurlaubung zu groben Verstößen gegen die Lockerungen, Absprachen sowie die Hausordnung des Wohnheimes kommen, würde Herr T sofort in den geschlossenen Maßregelvollzug zurückgenommen werden."
In der therapeutischen Vereinbarung zwischen der Asklepios Fachklinikum Stadtroda GmbH, Klinik für forensische Psychiatrie, und der Rehabilitationszentrum Stadtroda GmbH, Heinrich Sommer Haus, Übergangseinrichtung, Bahnhofstr. 35, 07639 Bad Klosterlausnitz, für die Durchführung der Rehabilitationsphase (Dauerbeurlaubung) des Verurteilten ist u.a. festgelegt:
"Herr T. wird am 2.10.2006 im o.g. Wohnheim aufgenommen. Es ist vorab ein 4-wöchiges Probewohnen geplant. Erfolgt innerhalb des Probewohnens eine hinreichend Erfolg versprechende Integration in das Wohnheim, könnte Herr T im Rahmen einer längerfristigen Dauerbeurlaubung weiterhin dort verbleiben. Bei nicht möglicher Integration würde der Patient in die Klinik für forensische Psychiatrie zurückkehren."
Herr T ist auch während der Dauerbeurlaubung Patient der Klinik für forensische Psychiatrie des Asklepios Fachklinikums Stadtroda GmbH, d.h. er ist weiterhin nach § 63 StGB untergebracht.
...
Herr T befindet sich derzeit in der Lockerungsstufe G unseres derzeit gültigen Stufenplanes für Vollzugslockerungen. Gemäß dieser Lockerungsstufe kann er in Absprache in den freien Ausgang gehen. Tages- bzw. Wochenendbeurlaubungen sind mit den zuständigen Therapeuten der Asklepios Fachklinikum Stadtroda GmbH zu besprechen und durch diese schriftlich genehmigen zu lassen.“
Daraus ergibt sich, dass, wie auch vom Verteidiger dargelegt, sich der Verurteilte keineswegs uneingeschränkt bewegen konnte; seine Bewegungsfreiheit war erheblich eingeschränkt. Vielmehr ist der Aufenthalt des Verurteilten in dem Übergangswohnheim vergleichbar mit dem Aufenthalt eines Verurteilten im offenen Vollzug einer Justizvollzugsanstalt. Während im offenen Vollzug jedoch ein Verurteilter regelmäßig tagsüber einer Arbeitstätigkeit nachgeht und insoweit in seiner Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt ist, bestand für den Verurteilten hier grundsätzlich auch tagsüber die Verpflichtung zur Anwesenheit in der Einrichtung.
Es ist mithin festzustellen, dass sich der Verurteilte zum Zeitpunkt der Durchführung des maßgeblichen Prüfungsverfahre...