Der Gebührentatbestand der Nr. 5113 VV gilt ausschließlich und nur für das Verfahren der Rechtsbeschwerde nach den §§ 79, 80 OWiG als Rechtsmittel gegen Urteile 1. Instanz in Bußgeldsachen. Um ein solches Verfahren handelt es sich hier nicht. Im vorliegenden Verfahren handelte es sich lediglich um einen Wiedereinsetzungsantrag, welcher nach Einführung des RVG durch Erhöhung der entsprechenden Verfahrensgebühren abgegolten wird.

Der Antrag war daher als unbegründet zurückzuweisen, da die allgemeinen Auslagen des Verfahrens in der Einstellungsentscheidung nicht der Staatskasse auferlegt wurden.

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