Die gem. § 56 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 4 S. 1 RVG statthafte und auch sonst zulässige Erinnerung, über die gem. § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 8 RVG der Einzelrichter des Senats zu entscheiden hat, ist unbegründet.
Unter welchen Bedingungen im Verfahren nach dem Gesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen Terminsgebühren anfallen, ist umstritten.
Nr. 6101 VV bestimmt, dass eine Terminsgebühr je Verhandlungstag entsteht. In Abs. 3 der Vorbem. 6 VV heißt es, dass die Terminsgebühr für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen entstehe, soweit nichts anderes bestimmt sei. Diese Regelung lässt unterschiedliche Deutungen zu. Während teilweise mit Blick auf die Vorbem. 6 VV die Auffassung vertreten wird, mangels hinreichender Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber seine weit gespannte Regelung in der Vorbem. habe einschränken wollen, sei davon auszugehen, dass die Teilnahme an jedweden gerichtlichen Terminen den Gebührenanspruch auslöse (OLG Jena NStZ-RR 2008, 63; Volpert, in: ZAP, Praxiskommentar zum RVG, 2. Aufl., Nr. 6101 VV Rn 2, Hufnagel, JurBüro 2007, 455), wird überwiegend die Ansicht vertreten, die Formulierung der Nr. 6101 ("je Verhandlungstag") lasse deutlich werden, dass es tatsächlich einer Verhandlung bedürfe, so dass lediglich mündliche Verhandlungen vor dem OLG gem. den §§ 30 Abs. 3, 31 IRG geeignet seien, eine Terminsgebühr auszulösen (OLG Stuttgart AGS 2008, 34; OLG Koblenz Rpfleger 2008, 442; OLG Köln NJW-RR 2007, 71; OLG Dresden AGS 2007, 355; OLG Bamberg JurBüro 2007, 484; OLG Hamburg AGS 2006, 290; OLG Hamm AGS 2006, 343; OLG Bremen AGS 2005, 443; Hartmann, KostG, 37. Aufl., Rn 7 zu VV 6100, 6101; Gerold/Schmidt-Madert RVG, 18. Aufl., VV 6100–6101 Rn 17; Mayer/Kroiß, RVG, 3. Aufl., Nr. 6100, 6101 Rn 4). Die bloße Teilnahme des Beistands an einem Termin zur Verkündung des Auslieferungshaftbefehls und der damit einhergehenden Vernehmung des Verfolgten gem. § 28 IRG sei demgegenüber nicht geeignet, die Gebühr auszulösen.
Der Senat schließt sich der herrschenden Auffassung an. Hierfür sprechen mehrere Gesichtspunkte. Zum einen ist die Anhörung in Auslieferungsverfahren gem. § 28 IRG maßgeblich durch Belehrungspflichten geprägt und dadurch, dass das AG die Erklärungen des Verfolgten zu Protokoll nimmt. Die Entscheidungskompetenz des Amtsrichters ist ansonsten stark eingeschränkt (vgl. OLG Koblenz a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.). In Anbetracht seines stark formalisierten Ablaufes und des Umstandes, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen einer Auslieferung für gewöhnlich erst im nachhinein schriftlich erfolgt, unterscheidet sich der Verkündungstermin deutlich von einem Verhandlungstermin. Mit Rücksicht darauf erscheint es nicht unangemessen, die Teilnahme des Beistandes als durch die Verfahrensgebühr mit abgegolten anzusehen, wie es auch auf der Grundlage des früher einschlägigen § 106 BRAGO der überwiegenden Auffassung entsprach (vgl. OLG Köln a.a.O. m. w. Nachw.). Bei der der Entscheidung des OLG Jena v. 14.5.2007 zugrunde liegenden Konstellation – es wurde ein sich über ca. 25 Stunden erstreckender Anhörungstermin durchgeführt – handelt es sich ersichtlich um einen Ausnahmefall. Vor allen Dingen aber spricht für ein entsprechendes Verständnis der Gebührenvorschrift ein Vergleich mit Nr. 4102 Nr. 3 VV. Nach dieser Regelung sind auch Termine zur Verkündung eines die Untersuchungshaft anordnenden Haftbefehls nur dann geeignet, eine Terminsgebühr auszulösen, wenn über die Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft "verhandelt" wird.
Ein reiner Verkündungstermin ist mithin nicht ausreichend. Anlass, die Teilnahme an einem Verkündungstermin gem. § 28 IRG demgegenüber gebührenrechtlich zu bevorzugen, besteht nicht (OLG Hamburg a.a.O.; OLG Bremen a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.).