Es ist weiterhin die Auffassung des Senats, dass die Hilfsaufrechnung eines von mehreren, gesamtschuldnerisch in Anspruch genommenen Beklagten zu einer Streitwerterhöhung gem. § 45 Abs. 3 GKG i.V.m. § 422 BGB (auch) im Verhältnis zwischen dem Kläger und demjenigen Beklagten führt, der die Hilfsaufrechnung nicht erklärt hat. Die von den Antragstellern angeführte Entscheidung des BGH vom 1.6.1967 (BGHZ 48, 212), die in dem hier interessierenden Punkt nicht begründet wurde, überzeugt den Senat nicht von der Richtigkeit der gegenteiligen Auffassung. Denn zum einen steht die Entscheidung des BGH im Widerspruch zu der Vorschrift des § 45 Abs. 3 GKG, der allgemein von einer Erhöhung des Streitwertes spricht und nicht nur von einer Werterhöhung im Verhältnis zu dem die Hilfsaufrechnung erklärenden Beklagten. Zum anderen ist es in der Sache nicht einzusehen, warum es zu einer Streitwerterhöhung im Verhältnis zwischen dem Kläger und demjenigen Beklagten, der die Hilfsaufrechnung nicht erklärt hat, nicht kommen soll, obgleich (auch) dieser Beklagte gem. § 422 BGB von der Hilfsaufrechnung im Falle ihres Erfolges profitieren würde, und zwar in demselben Umfang wie der die Aufrechnung erklärende Beklagte. Im Übrigen ist die Übertragbarkeit der Entscheidung des BGH auf den vorliegenden Rechtsstreit zweifelhaft, weil es die Vorschrift des § 45 Abs. 3 GKG bzw. die Vorgängervorschrift des § 19 Abs. 3 GKG a.F. zum Zeitpunkt der Entscheidung des BGH noch nicht gab.

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