Normenkette

GKG § 45 Abs. 3; BGB § 422

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 26 O 518/01)

 

Tenor

Die Anträge der Beklagten und ihrer Prozessbevollmächtigten, der Rechtsanwälte E. und M., vom 7.1.2009, gerichtet auf die Änderung des Streitwertbeschlusses des Senats vom 7.5.2008, werden zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Antragsteller monieren im Kern zweierlei:

1. Der Wert der vom Beklagten zu 1. zur Aufrechnung gestellten Forderung ei gemäß § 182 InsO nicht auf 3,97 % (d.h. 91.342,28 EUR) zu vermindern, sondern nur auf 7 % (d.h. 161.056,94 EUR);

2. der Wert der vom Beklagten zu 1. zur Aufrechnung gestellten Forderung sei nur in Höhe des gem. § 182 InsO verminderten Betrag dem Wert der Klageforderung gemäß § 45 Abs. 3 GKG hinzuzurechnen.

II. Die angegriffene Entscheidung ist weiterhin zutreffend; von ihrer amtswegigen Änderung nach § 63 Abs. 3 GKG wird daher abgesehen.

Zu 1.: Der von den Beklagten geltend gemachte Prozentsatz ist gem. § 40 GKG unerheblich.

Denn nach § 40 GKG ist für die Wertbestimmung der Berufungsanträge der Zeitpunkt der Einleitung des Berufungsverfahrens im Jahre 2002 maßgebend. Zu diesem Zeitpunkt wurde die voraussichtliche Insolvenzquote mit 3,97 % angegeben. Erst im Verfahren vor dem BGH wurde - im Hinblick auf einen Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 24.10.2008 - von anderen Werten (2 % bzw. 7 %) ausgegangen, welche aus dem Jahre 2004 stammen sollen. Zwar mögen die geänderten Werte für das Verfahren vor dem BGH, das im Jahre 2006 eingeleitet wurde, maßgeblich sein. Für das Berufungsverfahren ist dies jedenfalls nicht der Fall.

Zu 2.: Es ist weiterhin die Auffassung des Senats, dass die Hilfsaufrechnung eines von mehreren, gesamtschuldnerisch in Anspruch genommenen Beklagten zu einer Streitwerterhöhung gemäß

§ 45 Abs. 3 GKG i.V.m. § 422 BGB (auch) im Verhältnis zwischen dem Kläger und demjenigen Beklagten führt, der die Hilfsaufrechnung nicht erklärt hat. Die von den Antragstellern angeführte Entscheidung des BGH vom 1.6.1967 (BGHZ 48, 212), die in dem hier interessierenden Punkt nicht begründet wurde, überzeugt den Senat nicht von der Richtigkeit der gegenteiligen Auffassung. Denn zum einen steht die Entscheidung des BGH im Widerspruch zu der Vorschrift des § 45 Abs. 3 GKG, der allgemein von einer Erhöhung des Streitwertes spricht und nicht nur von einer Werterhöhung im Verhältnis zu dem die Hilfsaufrechnung erklärenden Beklagten. Zum anderen ist es in der Sache nicht einzusehen, warum es zu einer Streitwerterhöhung im Verhältnis zwischen dem Kläger und demjenigen Beklagten, der die Hilfsaufrechnung nicht erklärt hat, nicht kommen soll, obgleich (auch) dieser Beklagte gemäß § 422 BGB von der Hilfsaufrechnung im Falle ihres Erfolges profitieren würde, und zwar in demselben Umfang wie der die Aufrechnung erklärende Beklagte. Im Übrigen ist die Übertragbarkeit der Entscheidung des BGH auf den vorliegenden Rechtsstreit zweifelhaft, weil es die Vorschrift des § 45 Abs. 3 GKG bzw. die Vorgängervorschrift des § 19 Abs. 3 GKG a.F. zum Zeitpunkt der Entscheidung des BGH noch nicht gab.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2144480

JurBüro 2009, 314

MDR 2009, 586

AGS 2009, 400

NJW-Spezial 2009, 381

OLGR-Ost 2009, 400

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