GKG § 45 Abs. 3; BGB § 422
Leitsatz
Die Hilfsaufrechnung eines von mehreren gesamtschuldnerisch in Anspruch genommenen Beklagten führt zu einer Streitwerterhöhung gem. § 45 Abs. 3 GKG i.V.m. § 422 BGB (auch) im Verhältnis zwischen dem Kläger und demjenigen Beklagten, der die Hilfsaufrechnung nicht erklärt hat.
KG, Beschl. v. 3.3.2009–2 U 258/02
1 Aus den Gründen
Es ist weiterhin die Auffassung des Senats, dass die Hilfsaufrechnung eines von mehreren, gesamtschuldnerisch in Anspruch genommenen Beklagten zu einer Streitwerterhöhung gem. § 45 Abs. 3 GKG i.V.m. § 422 BGB (auch) im Verhältnis zwischen dem Kläger und demjenigen Beklagten führt, der die Hilfsaufrechnung nicht erklärt hat. Die von den Antragstellern angeführte Entscheidung des BGH vom 1.6.1967 (BGHZ 48, 212), die in dem hier interessierenden Punkt nicht begründet wurde, überzeugt den Senat nicht von der Richtigkeit der gegenteiligen Auffassung. Denn zum einen steht die Entscheidung des BGH im Widerspruch zu der Vorschrift des § 45 Abs. 3 GKG, der allgemein von einer Erhöhung des Streitwertes spricht und nicht nur von einer Werterhöhung im Verhältnis zu dem die Hilfsaufrechnung erklärenden Beklagten. Zum anderen ist es in der Sache nicht einzusehen, warum es zu einer Streitwerterhöhung im Verhältnis zwischen dem Kläger und demjenigen Beklagten, der die Hilfsaufrechnung nicht erklärt hat, nicht kommen soll, obgleich (auch) dieser Beklagte gem. § 422 BGB von der Hilfsaufrechnung im Falle ihres Erfolges profitieren würde, und zwar in demselben Umfang wie der die Aufrechnung erklärende Beklagte. Im Übrigen ist die Übertragbarkeit der Entscheidung des BGH auf den vorliegenden Rechtsstreit zweifelhaft, weil es die Vorschrift des § 45 Abs. 3 GKG bzw. die Vorgängervorschrift des § 19 Abs. 3 GKG a.F. zum Zeitpunkt der Entscheidung des BGH noch nicht gab.
2 Anmerkung
Es ist zu differenzieren:
Der Streitwert nach dem GKG bemisst sich nach § 45 Abs. 3 GKG. Die Hilfsaufrechnung, über die entschieden worden ist, erhöht den Wert des Verfahrens. Das GKG kennt keine relativen Streitwertfestsetzungen.
Allerdings hat auch hier die Werterhöhung durch die Hilfsaufrechnung Bedeutung. Für diese Hilfsaufrechnung haftet als Antragsteller nur derjenige, der die Hilfsaufrechnung erklärt hat, nicht auch derjenige, zu dessen Gunsten die Hilfsaufrechnung gegebenenfalls wirkt.
Hinsichtlich der Anwaltsgebühren ist zu differenzieren, da sich hier der Gegenstandswert nicht nach dem Wert des gerichtlichen Verfahrens richtet, sondern nach dem Wert des Auftrags. Wird der Anwalt einer Partei mit einer Hilfsaufrechnung beauftragt, der andere nicht, dann ist zu differenzieren. Für den einen Anwalt gilt der einfache Wert, für den anderen Anwalt gilt der um die Hilfsaufrechnung erhöhte Wert.
Auch bei der Kostenentscheidung und der Kostenerstattung im Falle mehrerer Streitgenossen ist zu berücksichtigen, in welchem Prozessrechtsverhältnissen die Hilfsaufrechnung erklärt worden ist.
Norbert Schneider