Das VG hat zu Recht lediglich eine Gebühr nach Nr. 3309 VV für erstattungsfähig erklärt. Der Senat verweist zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss (vgl. § 122 Abs. 2 S. 3 VwGO).
Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen: Die Auffassung des VG entspricht der Spruchpraxis des Gerichtshofs zu der mittlerweile aufgehobenen Vorschrift des § 114 Abs. 7 BRAGO (Beschl. v. 19.1.1999–9 S 3097/98, VBlBW 1999, 190; v. 3.5.1999–13 S 2427/98, EzAR 613 Nr. 37; Beschl. v. 8.11.1999–11 S 2472/99, AuAS 2000, 66 = AGS 2000, 642; Hutschenreuther-v. Emden NVwZ 1998, 714). An dieser Auffassung ist festzuhalten. Die Gegenauffassung (vgl. etwa BayVGH, Beschl. v. 19.1.1999–10 C 98.1943; OVG Bremen, Beschl. v. 18.12.1998–1 BB 469/98, NVwZ-RR 1999, 701; OVG Berlin, Beschl. v. 7.7.1998, NVwZ 1998, 714) würdigt nicht hinreichend, dass die Duldung eine lediglich besonders formalisierte Entscheidung über die Aussetzung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Ausreisepflicht darstellt (vgl. auch GK-AufenthG § 60a Rn 270). So spricht § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG auch ausdrücklich von einer Aussetzung der Abschiebung. Die Tatsache, dass mit der Duldung auch weitere Rechtsfolgen verbunden sind, etwa das Entfallen der Strafbarkeit des illegalen Aufenthalts (vgl. § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), rechtfertigt keine andere Sichtweise. Denn der maßgebliche Akt selbst ist nur auf die Aussetzung der Verwaltungsvollstreckung gerichtet. Dieser kann jedoch in Anbetracht der dem Vergütungsrecht zugrunde liegenden und in ihm praktizierten formalen Betrachtungsweise alleiniger Anknüpfungspunkt sein und nicht eine oder weitere mittelbar dadurch möglicherweise ausgelöste Rechtsfolgen (vgl. Hutschenreuther-v. Emden NVwZ 1998, 714 [716]). Noch viel weniger kann eine Rolle spielen, dass die Streitigkeiten um eine Duldung häufig rechtlich und/oder tatsächlich schwierig und daher zeitaufwändig sind. Eine Berücksichtigung solcher Umstände ist sog. Rahmengebühren vorbehalten.
Hieran hat sich durch die Neuregelung des Rechtsanwaltsvergütungsrechts nichts geändert (vgl. Hartmann, KostG, 38. Aufl., Nr. 3309 f. VV; a.A. aber Gierl, in: Mayer-Kroiß, RVG, 2. Aufl., Nr. 3309 VV Rn 20). Nach der Vorbem. 3.3.3 gilt dieser Unterabschnitt über die Überschrift erheblich hinausgehend für (alle) "gerichtlichen Verfahren über einen Akt der Zwangsvollstreckung (des Verwaltungszwangs)". Dieses Verfahren ist nach § 18 Nr. 3 RVG eine besondere Angelegenheit. Statt des bisherigen Wortlauts des § 114 Abs. 7 BRAGO ("im gerichtlichen Verfahren über einen Akt der Zwangsvollstreckung [Verwaltungsvollstreckung]"), der im Übrigen vollständig dem Wortlaut der Vorbem. 3.3.3 entspricht, wird nunmehr in Nr. 3309 VV formuliert "für die Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung"; damit wird ganz allgemein nur noch der gesamte Zeitraum des Vollstreckungsverfahrens in den Blick genommen. Die Verwaltungsvollstreckung beginnt jedoch bereits mit der Androhung des Zwangsmittels, hier somit der Abschiebung. Dem steht mit Rücksicht auf den weiten Wortlaut der Vorbem. Nr. 3.3.3 allerdings nicht entgegen, dass eine Aussetzung der Abschiebung auch bereits in einem Stadium erfolgen und demgemäß streitbefangen sein kann, in dem die Ausreisepflicht lediglich vollziehbar ist, was aber nach § 58 Abs. 2 AufenthG nicht den Erlass einer Abschiebungsandrohung voraussetzt (vgl. GK-AufenthG § 60a Rn 110 ff.). Sie bleibt auch dann ein Akt des Verwaltungszwangs. Das von der Antragstellerin an Kriterien wie Aufwand, Kostendeckung und letztlich allgemein der Billigkeit orientierte abweichende Verständnis läuft auf eine unzulässige Auslegung gegen den Wortlaut des Gesetzes hinaus.
Mitgeteilt von Reg.-Dir. a.D. Heinrich Hellstab, Berlin