1. Die Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren (Nr. 4130 VV) entsteht nicht erst durch die Revisionsbegründung, sondern bereits durch die anwaltliche Prüfung und Beratung, ob und gegebenenfalls mit welchen Anträgen die – häufig aus Zeitgründen zunächst nur zur Fristwahrung eingelegte – Revision begründet und weiter durchgeführt werden soll.
  2. Wird die Revision nicht begründet und im Einverständnis des Mandanten zurückgenommen, fehlt es zwar an "einer anwaltlichen Kerntätigkeit im Revisionsverfahren", jedoch ohne dass dadurch die bereits entstandene Verfahrensgebühr wieder entfiele.
  3. Zur Prüfung der rechtsmissbräuchlichen Einlegung des Rechtsmittels, bei dem die anwaltliche Tätigkeit nicht vom Verteidigungswillen getragen wird, sondern allein dem Vergütungsinteresse dient.

KG, Beschl. v. 20.1.2009–1 Ws 382/08

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