Mit einem Beschluss hatte der Senat der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin in vollem Umfang stattgegeben. Er hat dabei die angegriffene Entscheidung aufgehoben und die mittelbar angegriffene Bestimmung des § 2 Abs. 2 BerHG für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt, soweit diese der Gewährung von Beratungshilfe in steuerrechtlichen Angelegenheiten entgegensteht (siehe AnwBl 2008, 874). Die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin hat der Senat der Bundesrepublik Deutschland sowie dem Land Berlin je zur Hälfte auferlegt.

Mit einem Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten hat die Beschwerdeführerin die Festsetzung des Gegenstandswerts beantragt. Nach der Schwierigkeit und dem Umfang der Angelegenheit sei ein Gegenstandswert von 6.000,00 EUR angemessen.

Das Gericht hat den Wert auf 16.000,00 EUR festgesetzt.

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