Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner, mit der sie eine Festsetzung des Geschäftswerts auf insgesamt 6.000,00 EUR begehrt, ist zulässig (§ 31 Abs. 3 KostO, § 32 Abs. 2 RVG) und sachlich gerechtfertigt.
Der Geschäftswert für das Verfahren erster Instanz in der Hauptsache ist auf 6.000,00 EUR festzusetzen. Eine Abweichung vom Regelwert für ein Umgangsverfahren von 3.000,00 EUR ist vorliegend gerechtfertigt.
Der Geschäftswert für das isolierte Umgangsverfahren bestimmt sich nach §§ 94 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO. Danach ist der Wert regelmäßig mit 3.000,00 EUR anzunehmen, er kann jedoch je nach Lage des Falles auch niedriger oder höher sein. Vom Regelwert ist aber nur dann abzuweichen, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalles ergeben, dass er unangemessen hoch oder niedrig ist. Dabei sind alle streiterheblichen Umstände, insbesondere die Bedeutung der Sache, widerstreitende Interessen und Anträge der Eltern, umfangreiche oder mehrfache Anhörungen des Kindes, der Eltern oder des Jugendamtes, die Einholung eines psychologischen Gutachtens, Gegenwehr des Kindes, aber auch die Vermögenslage der Beteiligten zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1303, 1304m. w. Nachw.). Betrifft ein Verfahren mehrere Kinder, rechtfertigt dies eine Abweichung vom Regelwert grundsätzlich nicht; eine Erhöhung erfolgt nur, wenn wegen der Mehrzahl der Kinder ein erhöhter Arbeitsaufwand, eine überdurchschnittliche Bedeutung oder sonstige besondere Umstände anzunehmen sind (OLG Karlsruhe FamRZ 2007, 848 m.w.Nachw.).
Besondere Umstände, die vorliegend eine Überschreitung des Regelwertes von 3.000,00 EUR rechtfertigen, liegen darin, dass das von der Großmutter begehrte Umgangsrecht, das zwischen den Beteiligten nicht nur hinsichtlich der Ausgestaltung, sondern bereits dem Grunde nach im Streit stand, zwei Kinder betraf, die aus verschiedenen Beziehungen der Kindesmutter hervorgegangen sind. Das Verfahren wurde dadurch komplexer, weil in den Konflikt zwischen der Großmutter und den beteiligten Eltern noch der Konflikt zwischen der Mutter und dem nicht am Verfahren beteiligten Vater von N. hineinwirkte. Für die Frage, ob der Großmutter ein Umgangsrecht mit N. einzuräumen ist, war das Verhältnis von N. zu seinem Vater, dem die Großmutter wohl positiv, die Mutter hingegen negativ gegenübersteht, mitentscheidend. Diese zusätzliche Problematik führte dazu, dass die Frage der Kindeswohldienlichkeit des Umgangs für N. und L. – weitergehend als bei sonstigen Verfahren mit Geschwistern – unterschiedlichen Beurteilungskriterien unterlag. Dies zeigt auch das Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens. Die Verknüpfung des Umgangsverfahrens mit dem vom Vater von N. eingeleiteten Umgangsverfahren führte auch zu dem von der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner geltend gemachten erhöhten Arbeitsaufwand. Deshalb erscheint hier die beantragte Festsetzung des Geschäftswerts auf 6.000,00 EUR angemessen.