Die Beschwerde ist gem. §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an der Beschwer. Ziel der Beschwerde ist die Erhöhung des Gegenstandswerts. Durch eine zu geringe Festsetzung werden nicht die Beteiligten, sondern nur deren Verfahrensbevollmächtigte beschwert. Gem. § 32 Abs. 2 RVG kann der Verfahrensbevollmächtigte aber aus eigenem Recht Beschwerde gegen die Wertfestsetzung einlegen.
Zwar wird in der Beschwerdeschrift nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, ob die Beschwerde im eigenen Namen des Verfahrensbevollmächtigten oder im Namen des Antragstellers eingelegt wurde. Jedoch sind Beschwerden, mit denen eine Erhöhung des Gegenstandswerts angestrebt wird, im Zweifel dahingehend auszulegen, dass der Verfahrensbevollmächtigte Beschwerde im eigenen Namen und aus eigenem Recht einlegt, da nur dann überhaupt eine zulässige Beschwerde vorliegt (Hartmann, KostG, 40. Aufl., § 32 RVG Rn 14).
Auch der Beschwerdewert von mehr als 200,00 EUR (§ 59 Abs. 1 FamGKG) wird erreicht.
2. Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zwar geht der Beschwerdeführer zu Recht davon aus, dass der nach § 50 Abs. 1 FamGKG zu ermittelnde Wert 2.115,00 EUR beträgt. Allerdings ergibt eine Billigkeitskorrektur nach § 50 Abs. 3 FamGKG den vom AG angenommenen Wert von 1.000,00 EUR.
a) Gem. § 50 Abs. 1 FamGKG beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht, über das mit der Scheidung entschieden wird, 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten.
Das FamG hat dazu aus Vereinfachungs- und Praktikabilitätsgründen die Auffassung vertreten, es seien 10 Prozent des Wertes der Ehesache (§ 43 FamGKG) anzusetzen. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Zwar soll nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/10144, S. 111) in § 50 Abs. 1 FamGKG ein Gleichklang mit § 43 FamGKG hergestellt und so der Aufwand für die Wertfestsetzung begrenzt werden. Eine völlige Gleichsetzung scheidet jedoch schon deshalb aus, weil die Einkommensverhältnisse, definiert als Nettoeinkommen der letzten drei Monate, in § 43 FamGKG nur ein Faktor unter mehreren zur Bemessung des Wertes sind, während sie in § 50 FamGKG allein maßgeblich sind.
Hinzu kommt, dass die Grundsätze, wie sie von der Rspr. für die Ermittlung des in Ehesachen maßgeblichen Einkommens (§ 43 Abs. 2 FamGKG) entwickelt wurden, nicht vollständig für die Bestimmung des Wertes in Versorgungsausgleichssachen geeignet sind. Bei der Wertermittlung nach § 43 FamGKG wird das Einkommen noch um individuelle Belastungen, etwa Kindesunterhalt und Schulden bereinigt, aber auch um Einkünfte aus Unterhalt oder Vermögen erhöht. Die Höhe von Versorgungsanrechten, insbesondere solcher aus der gesetzlichen Rentenversicherung, bestimmt sich aber meist nach dem reinen Erwerbseinkommen (auch darauf weist die Begründung zu § 50 FamGKG hin, BT-Drucks 16/10144, a.a.O.). Daher ist das Nettoeinkommen i.S.d. § 50 FamGKG aus dem Erwerbseinkommen ohne Berücksichtigung individueller Zu- und Abschläge zu bestimmen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 3.5.2010–18 WF 91/10 [AGS 2010, 265 m. Anm. Thiel]). Dies folgt aus einem Vergleich von § 43 Abs. 1 FamGKG mit § 50 Abs. 1 und 3 FamGKG. Zwar geht auch § 43 Abs. 1 S 1, Abs. 2 FamGKG für die Ermittlung der Einkommensverhältnisse vom dreifachen Nettoeinkommen aus. Doch ist dies nur ein Umstand, der bei der Angemessenheitsprüfung neben allen sonstigen Umständen des Einzelfalles zu berücksichtigen ist. Dies lässt eine Reduzierung oder auch Erhöhung des Betrages aufgrund der persönlichen Einkommensverhältnisse der Beteiligten zu. Demgegenüber wird in § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG das dreifache Nettoeinkommen als fixer Wert vorgegeben, der nicht wegen weiterer Einkünfte oder Schulden verändert, sondern nur einer Billigkeitskorrektur gem. Abs. 3 im Hinblick auf "Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache" (BT-Drucks 16/10144 a.a.O.) unterzogen werden kann.
b) Bei der Bestimmung der Zahl der nach § 50 Abs. 1 FamGKG zu berücksichtigenden Anrechte ist auch die Anwartschaft bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit dem Ausgleichswert von 0,0379 Entgeltpunkten (Ost) zu berücksichtigen. Ein Verfahrenswert ist nämlich auch dann anzusetzen, wenn nach § 18 VersAusglG eine Entscheidung nicht getroffen wird (BT-Drucks 16/11903, S. 61; Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl., Rn 1121; s. auch OLG Stuttgart, a.a.O.).
Damit sind insgesamt drei auszugleichende Anrechte zu berücksichtigen und es ergibt sich rechnerisch – vorbehaltlich einer Billigkeitskorrektur nach § 50 Abs. 3 FamGKG – folgender Wert: (1.150,00 EUR + 1.200,00 EUR) x 3 (Monate) x 3 (auszugleichende Anrechte) x 10 % = 2.115,00 EUR.
c) Dieser Wert ist im Wege der Billigkeitskorrektur auf 1.000,00 EUR herabzusetzen.
Gem. § 50 Abs. 3 FamGKG kann der so bestimmte Wert herab- oder heraufgesetzt werden, wenn er nach den Umständen des Einzelfalles unbillig erscheint. Eine Billigkeitskorrektur kommt in Betracht, wenn der Wert zu Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache in keinem vertretbaren Verhältnis steht (so die Ge...