Zwar soll die Beratungshilfe nicht die von anderen, meist über besondere Sachkunde verfügenden Einrichtungen kostenfrei geleistete Beratung ersetzen, sondern diese lediglich ergänzen, mit der Folge, dass der unbemittelte Bürger grundsätzlich auf diese kostenfreie Möglichkeit der Hilfe zu verweisen wäre. Denn auch ein bemittelter Bürger würde sich – vor seinem eigenen Vermögenseinsatz – einer kostenlosen Rechtsberatung bedienen. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass Art. 3 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip keine vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten verlangt, sondern nur eine weitgehende Angleichung. Der Unbemittelte braucht nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine rechtliche Situation vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Als Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge kann die Bewilligung von Beratungshilfe daher allenfalls dann beansprucht werden, wenn ihr Einsatz sinnvoll ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.6.2007–1 BvR 1014/07).
Die Möglichkeit der Beratung und Betreuung durch das Jugendamt ist dem unbemittelten Bürger jedoch dann unzumutbar, stellt mithin keine andere Möglichkeit der Hilfe i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG dar, wenn die zu klärende rechtliche Angelegenheit – wie hier – lediglich einen Teil eines komplexen familiären Sachverhalts betrifft und der mit der Beratungshilfesache beauftragte Rechtsanwalt bereits in anderen Teilbereichen des Gesamtsachverhalts tätig war. Es ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall bereits diverse familienrechtliche Verfahren, Vollstreckungsverfahren und Verfahren nach dem GewSchG anhängig waren. Das Gericht geht davon aus, dass die Antragstellerin und ihr getrennt lebender Ehemann mit der Trennungssituation überfordert sind und die Gesamtsituation als "verfahren" betrachtet werden muss. In einem solchen Fall erscheint die vorgeschaltete Inanspruchnahme des Jugendamtes als nicht zielführend. Vielmehr erscheint es sinnvoll, die Kenntnisse des in die Gesamtmaterie eingearbeiteten Rechtsanwalts zu nutzen, um die Gesamtproblematik einer Lösung zuführen zu können. Auch würde ein bemittelter Bürger in einem solchen Fall nicht die kostenlose Hilfe des Jugendamtes in Anspruch nehmen, wenn diese Hilfe nur den Teilbereich des Kindesunterhalts betrifft, hinsichtlich der weiteren Teilbereiche aber bereits ein Rechtsanwalt tätig geworden ist. Auch der bemittelte Bürger würde insoweit die rechtliche Beratung "aus einer Hand" wählen.