Die zulässige Erinnerung ist bezüglich der Festsetzung von Gebühren für das Betreiben der Kostenfestsetzung begründet.

Nach dem Beschl. v. 16.8.2006 trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens. Gem. § 162 Abs. 1 VwGO umfasst der Begriff der Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Laut Abs. 2 S. 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig, wobei sich dies auf die Kosten des gerichtlichen Verfahrens bezieht. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren sind gem. S. 2 nur erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt hat.

Die Beantragung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gehört zum gerichtlichen Verfahren. Die hierfür entstehenden Kosten sind erstattungsfähig. Vorausgesetzt ist, dass eine Gebühr für den Rechtsanwalt entstanden ist. Grundsätzlich gehört die Kostenfestsetzung gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 RVG zu den Tätigkeiten im Rahmen eines Verfahrens, für das insgesamt nur eine Gebühr erhoben werden kann. Falls für einzelne Tätigkeiten im Rahmen eines Verfahrens, für das nur eine Gebühr erhoben werden kann, verschiedene Rechtsanwälte tätig werden, gilt gem. § 15 Abs. 6 RVG grundsätzlich, dass der einzelne Rechtsanwalt nicht mehr an Gebühren erhält, als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde. Dies schließt jedoch nicht aus, dass eine eigene Gebühr für den weiteren Rechtsanwalt entstehen kann, nämlich dann, wenn auch der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleichen Tätigkeiten mehrere Gebühren beanspruchen könnte (vgl. Madert/Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, § 15 Rn 115).

Dies kann gem. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG der Fall sein. Zwar erhält gem. § 15 Abs. 5 S. 1 RVG der Rechtsanwalt, der beauftragt wird, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag jedoch seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und die im RVG bestimmten Anrechnungen von Gebühren entfallen, § 15 Abs. 5 S. 2 RVG.

Hier ist der Erinnerungsführer in der Sache ab dem 15.11.2007 außergerichtlich gegenüber dem Erinnerungsgegner tätig geworden. Damit ist er jedoch nicht schon in derselben Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 5 RVG weiter tätig geworden. Denn gem. § 17 Nr. 1 RVG sind das Verwaltungsverfahren, hier somit die außergerichtlichen Bemühungen des Erinnerungsführers, und ein gerichtliches Verfahren verschiedene Angelegenheiten.

In derselben Angelegenheit, d.h. gerichtlich, ist der Erinnerungsführer erst wieder mit dem an das Gericht gerichteten Antrag auf Kostenfestsetzung vom 2.2.2009 tätig geworden, so dass zwei Kalenderjahre zwischen der Mandatbeendigung 2006 und dem erneuten gerichtlichen Tätigwerden des weiteren Rechtsanwalts 2009 liegen. Es kann daher allein für das Betreiben des Kostenfestsetzungsantrags eine eigene Gebühr nach Nr. 3403 VV gefordert werden.

Das Erinnerungsverfahren ist gem. § 66 Abs. 8 S. 1 GKG gerichtsgebührenfrei. Die Kosten sind gem. § 66 Abs. 8 S. 2 GKG nicht erstattungsfähig. Insoweit war der Erinnerungsantrag, die Kosten des Erinnerungsverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, zurückzuweisen.

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