Der Kläger war im Ausgangsverfahren anwaltlich vertreten und hatte dort eine Kostenentscheidung zu seinen Gunsten erstritten.
Der anwaltlich vertretene Kläger hatte in einem Verwaltungsverfahren einen zu seinen Gunsten ergangenen Widerspruchsbescheid erwirkt, der allerdings keine Kostenentscheidung enthielt. In dem daraufhin vor dem VG geführten Ausgangsverfahren 11 K 2876/05 beantragte der Kläger die Ergänzung eines stattgebenden Widerspruchs- bzw. Abhilfebescheides um eine Kostenentscheidung mit dem Antrag,
- die Kosten des Verfahrens dem Widerspruchsgegner aufzuerlegen und
- die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die beklagte Behörde gab daraufhin die Erklärungen ab, dass sie die Kosten des Widerspruchsverfahrens übernehme, so dass der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde. Gleichzeitig legte der Anwalt des Klägers das Mandat nieder.
Es erging sodann der Beschluss des Gerichts vom 16.8.2006, mit dem die Kosten des Verfahrens 11 K 2876/05 dem Beklagten auferlegt wurden.
Der Erinnerungsführer, nunmehr selbst Rechtsanwalt, wurde mit Schriftsatz vom 15.11.2007 gegenüber dem Erinnerungsgegner in eigener Sache außergerichtlich tätig und bewirkte, dass der Widerspruchsbescheid mit Ergänzungsbescheid vom 4.12.2007 hinsichtlich der Notwendigerklärung der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren ergänzt wurde. Der Erinnerungsführer forderte sodann mit Schriftsatz vom 22.1.2008 vom Erinnerungsgegner die Erstattung der Kosten seines damaligen Rechtsanwalts sowie die Erstattung der in eigener Sache ansetzbaren Rechtsanwaltsgebühren an. Da der Erinnerungsgegner jegliche Kostenerstattung verweigerte, beantragte der Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 2.2.2009 bei Gericht die Kostenfestsetzung in Höhe von 71,63 EUR für den früheren Rechtsanwalt und 46,41 EUR für das Erwirken des Ergänzungsbescheides vom 4.12.2009 als Rechtsanwalt in eigener Sache, hilfsweise die Kostenfestsetzung für das Betreiben dieses Kostenfestsetzungsverfahrens.
Mit Beschluss des Gerichts vom 26.2.2009 wurde der gerichtliche Beschl. v. 16.8.2006 ergänzt um die Klausel: "Die Zuziehung des Bevollmächtigten Rechtsanwalt ... war für das Vorverfahren notwendig.". Im Übrigen wurde abgelehnt, die ab dem 15.11.2007 geltend gemachten Gebühren und Auslagen des Erinnerungsführers für erstattungsfähig zu erklären, da es sich nicht mehr um Kosten im Rahmen eines Vorverfahrens handele.
Mit Beschl. v. 19.5.2009 setzte die Kostenbeamtin die für das Vorverfahren und das gerichtliche Verfahren vom Beklagten zu erstattenden Gebühren in Höhe von 71,63 EUR fest. Nicht erstattungsfähig seien entsprechend dem Beschl. v. 26.2.2009 die Gebühren für das Bewirken des Ergänzungsbescheides vom 4.12.2007 durch den Erinnerungsführer. Auch dem hilfsweise gestellten Antrag auf Kostenfestsetzung für die Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens könne gem. § 19 Abs. 1 Nr. 13 RVG nicht entsprochen werden. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG finde keine Anwendung, da keine Gebühren anzurechnen seien.
Mit der daraufhin erhobenen Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss macht der Erinnerungsführer geltend, dass ihm für das isolierte Betreiben des Kostenfestsetzungsverfahrens mit Schriftsatz vom 2.2.2009 eine Gebühr in Höhe von 28,56 EUR gem. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG, Nr. 3403 VV zustehe. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 RVG gelte nicht, wenn es keine berücksichtigungsfähige Hauptsache gegeben habe. Hier sei zudem der frühere Auftrag des seines Rechtsanwalts auch i.S.d. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG bereits seit mehr als zwei Kalenderjahren beendet, so dass die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit gelte und erneut eine Gebühr verlangt werden könne. Im Erinnerungsverfahren sei im Übrigen eine separate Kostenentscheidung zu treffen, weil das Erinnerungsverfahren gegen die Kostenfestsetzung des Rechtspflegers nach Wegfall des § 13 Abs. 2 S. 2 BRAGO gem. § 18 Nr. 5 RVG eine besondere, vergütungspflichtige Angelegenheit sei.
Der Erinnerungsführer beantragt, die dem Kläger vom Beklagten zu erstattenden Kosten insgesamt auf 100,19 EUR zuzüglich Zinsen bzw. für das Betreiben des Kostenfestsetzungsverfahrens weitere 28,56 EUR festzusetzen und die Kosten des Erinnerungsverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.
Der Erinnerungsgegner beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen, und begründet dies damit, dass nach dem Beschluss des Gerichts vom 26.2.2009 auch die vom Erinnerungsführer geltend gemachten Gebühren für das Betreiben des Kostenfestsetzungsverfahrens nicht erstattungsfähig seien. Zudem seien gem. § 162 VwGO i.V.m. § 91 ZPO die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht überstiegen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel habe eintreten müssen.