Zugunsten der Beklagten zu 1) und 2) kann keine Terminsgebühr für das Verfahren erster Instanz festgesetzt werden. Eine Terminsgebühr ist nicht entstanden.
Die Beklagten zu 1) und 2) haben an ihrem Wohnort einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten beauftragt. Dieser ist nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung in erster Instanz angereist und hat deshalb auch selbst keine Terminsgebühr verdient.
Die Beklagten zu 1) und 2) können nicht geltend machen, sie hätten ihrem Prozessbevollmächtigten eine Terminsgebühr deshalb zu entrichten, weil dieser den anwaltlichen Vertreter der Beklagten zu 3) und 4) als Unterbevollmächtigten eingeschaltet hätte, Nr. 3402 VV. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 3) und 4) hat nur eine Terminsgebühr verdient, diese ist bereits zugunsten der Beklagten zu 3) und 4) festgesetzt worden. Die zusätzliche Vertretung der Beklagten zu 1) und 2) im Termin zur mündlichen Verhandlung, in dem er auch für die Beklagten zu 3) und 4) aufgetreten ist, löst keine zweite Terminsgebühr aus. Dem steht § 15 Abs. 2 S. 1 RVG entgegen, wonach der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann. Die vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3) und 4) im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.4.2007 für alle vier Beklagten entfaltete Tätigkeit stellte für ihn insgesamt dieselbe Angelegenheit dar.
Unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt zu besorgen hat. Der Begriff der Angelegenheit schließt eine Vielzahl anwaltlicher Tätigkeiten zu einer gebührenrechtlichen Einheit zusammen und grenzt bei mehreren Auftraggebern die Tätigkeiten, für die eine Gesamtvergütung zu berechnen ist, von den Tätigkeiten ab, für die der Rechtsanwalt getrennte Gebühren verlangen kann. Dabei ist die Angelegenheit weder an den Auftrag noch an die Person des Auftraggebers gebunden.
Das RVG geht – wie die BRAGO – von der Vorstellung aus, dass die Angelegenheit bei der Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren im Allgemeinen mit diesem Verfahren identisch ist. Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 S. 2 RVG, nach der die Gebühren in jedem Rechtszug gefordert werden können, stellt deshalb eigens klar, dass nicht das gesamte Verfahren als eine Angelegenheit, sondern jeder Rechtszug als besondere Angelegenheit zu behandeln ist. Daraus ergibt sich der Umkehrschluss, dass innerhalb desselben prozessualen Rechtszugs nur dann mehrere Angelegenheiten vorliegen, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist. Der Fall der zusätzlichen Vertretung weiterer Beklagter, nachdem bereits eine Prozessvollmacht von anderen Beklagten erteilt worden ist, fällt nicht unter einen der in den §§ 17 und 18 RVG geregelten Zweifels- und Ausnahmefälle, genauso wenig wie die Tätigkeit eines Anwalts nach einem Parteiwechsel im selben Rechtsstreit (vgl. BGH, Beschl. v. 19.10.2006 – V ZB 91/06, NJW 2007, 769).
Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten, in dem dem anwaltlichen Vertreter der Beklagten zu 3) und 4) nicht eine Prozessvollmacht für die Beklagten zu 1) und 2) erteilt worden ist, sondern lediglich eine Vollmacht zu deren Vertretung im Termin. Der Anwalt, der zwei Beklagte in Prozessvollmacht vertritt und zwei weitere Beklagte in Terminsvollmacht, kann nicht höhere Gebühren verdienen als der Anwalt, der von allen Beklagten Prozessvollmacht erhalten hat.
Die Beklagten zu 1) und 2) können auch nicht geltend machen, sie hafteten hinsichtlich der Terminsgebühr dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3) und 4) jedenfalls nach Kopfteilen, so dass die Hälfte der Terminsgebühr zu ihren Gunsten festzusetzen wäre. Da die Beklagten zu 3) und 4) die Terminsgebühr in vollem Umfang zur Kostenfestsetzung gegen den Kläger angemeldet haben, haben sie zum Ausdruck gebracht, dass sie sie im Innenverhältnis aller Beklagten allein zu tragen haben. Bei einer derartigen Fallkonstellation scheidet eine Festsetzung nach Kopfteilen aus.
III. Das Beschwerdegericht entscheidet nicht in der Sache, sondern verweist das Kostenfestsetzungsverfahren zur erneuten Entscheidung über die Kostenfestsetzungsanträge der Beklagten zu 1) und 2) an das LG zurück, weil auch die von der Staatskasse an die Beklagten zu 1) und 2) zu zahlenden Beträge, die von den festzusetzenden Kosten abzuziehen sind, in Streit sind. Auch dort wäre eine Korrektur vorzunehmen, weil die anwaltlichen Vertreter der Beklagten zu 1) und 2) erstinstanzlich keine Terminsgebühr verdient haben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Mitgeteilt von RiOLG Dr. Martina Schwonke, Brandenburg