Leitsatz (amtlich)
1. Der Prozessbevollmächtigte, der im Termin nicht nur die eigene Partei, sondern in Untervollmacht auch deren Streitgenossen vertritt, kann die Terminsgebühr nicht zweimal liquidieren, sondern nur einmal.
2. Hat die eigene Partei die Terminsgebühr in vollem Umfang zur Kostenfestsetzung angemeldet, ist davon auszugehen, dass sie sie im Innenverhältnis aller Streitgenossen allein zu tragen hat.
Normenkette
RVG § 15
Verfahrensgang
LG Potsdam (Beschluss vom 02.10.2008; Aktenzeichen 6 O 550/05) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Potsdam vom 2.10.2008 - 6 O 550/05 - in Gestalt des teilabhelfenden Beschlusses vom 27.4.2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kostenfestsetzungsgesuche der Beklagten zu 1.) und 2.) und zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das LG zurückverwiesen.
Gründe
I. Das LG hat mit am 15.6.2007 verkündetem Urteil die auf Herausgabe verschiedener Gegenstände gerichtete Klage des Klägers gegen die vier Beklagten abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Brandenburgische OLG hat mit Beschluss vom 10.3.2008 die Berufung des Klägers zurückgewiesen und dem Kläger die Kosten der Berufung auferlegt. Den Beklagten zu 1.) und 2.) war für beide Instanzen Prozesskostenhilfe bewilligt worden.
Die Beklagten zu 1.) und 2.) einerseits und die Beklagten zu 3.) und 4.) andererseits waren im Rechtsstreit jeweils durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten vertreten. Im erstinstanzlichen Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.4.2007 erschien für die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1.) und 2.) der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 3.) und 4.) in Untervollmacht.
Das LG hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.7.2008 die von dem Kläger an die Beklagten zu 3.) und 4.) zu erstattenden Kosten für beide Instanzen auf 2.558,86 EUR festgesetzt. Darin enthalten ist eine 1,2-Terminsgebühr für das Verfahren erster Instanz.
Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2.10.2008 hat das LG die von dem Kläger an die Beklagten zu 1.) und 2.) für beide Instanzen zu erstattenden Kosten auf 1.682,30 EUR festgesetzt, wobei es für jede Instanz die aus der Staatskasse erhaltene PKH-Vergütung i.H.v. insgesamt 1.945,18 EUR von dem Erstattungsbetrag i.H.v. 3.627,48 EUR abgezogen hat. Die anwaltlichen Vertreter der Beklagten zu 1.) und 2.) haben dabei für die erste Instanz ebenfalls eine 1,2-Terminsgebühr berechnet.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2.10.2008, der ihm am 28.10.2008 zugestellt worden ist, wendet sich der Kläger mit seiner am 11.11.2008 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde.
Dabei beanstandet er zum einen die für die erste Instanz festgesetzt Terminsgebühr i.H.v. 538,80 EUR zzgl. Mehrwertsteuer mit der Begründung, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 3.) und 4.) sei für die Beklagten zu 1.) und 2.) im Termin aufgetreten, zu dessen Gunsten sei bereits eine Terminsgebühr festgesetzt, die Terminsgebühr für die Tätigkeit desselben Anwalts könne nicht noch ein weiteres Mal festgesetzt werden.
Des Weiteren hat der Kläger sich gegen die Festsetzung einer Terminsgebühr für die zweite Instanz i.H.v. 538,80 EUR netto und einer wegen mehreren Auftraggebern erhöhten Verfahrensgebühr für ein zweitinstanzliches Gehörsrügeverfahren i.H.v. insgesamt 359,20 EUR netto gewendet.
Der zuständige Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 27.4.2009 dem Rechtsbehelf teilweise abgeholfen, soweit es die zweitinstanzlichen Gebühren angeht, und den von dem Kläger an die Beklagten zu 1.) und 2.) zu zahlenden Betrag auf 1.108,12 EUR festgesetzt. Dabei hat er berücksichtigt, dass die PKH-Vergütung für die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1.) und 2.) für die zweite Instanz herabzusetzen ist. Der sofortigen Beschwerde hinsichtlich der Terminsgebühr für die erste Instanz hat er nicht abgeholfen und sie mit Verfügung vom selben Tage dem OLG Brandenburg zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde ist gem. den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt den Beschwerdewert von 200 EUR.
Die sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Kostenfestsetzungsverfahrens an das LG.
Zugunsten der Beklagten zu 1.) und 2.) kann keine Terminsgebühr für das Verfahren erster Instanz festgesetzt werden. Eine Terminsgebühr ist nicht entstanden.
Die Beklagten zu 1.) und 2.) haben an ihrem Wohnort einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten beauftragt. Dieser ist nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung in erster Instanz angereist und hat deshalb auch selbst keine Terminsgebühr verdient.
Die Beklagten zu 1.) und 2.) können nicht geltend machen, sie hätten ihrem Prozessbevollmächtigten eine Terminsgebühr deshalb zu entrichten, weil dieser den anwaltlichen Vertreter der Beklagten zu 3.) und 4.) als Unterbevollmächtigten eingeschaltet hätte, Nr. 3402 RVG-VV. Der Proz...