I. Zur Festsetzung
Das Gericht hat den Beschwerdewert nach § 3 ZPO festgesetzt.
Zunächst einmal fragt es sich, wie das Gericht überhaupt zu einer Wertfestsetzung kommt. Eines Beschwerdewertes bedarf es nicht, da die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Sachverständigen immer zulässig ist und keine Mindestbeschwer erforderlich ist.
Eine Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG kam hier auch nicht in Betracht, weil weder im Ablehnungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren wertabhängige Gerichtsgebühren erhoben werden. Im Ablehnungsverfahren selbst fallen keine Gerichtsgebühren an. Im Beschwerdeverfahren wird eine Festgebühr nach Nr. 1812 GKG-KostVerz. erhoben.
Lediglich die Anwaltsgebühren berechnen sich nach dem Wert, nämlich im Beschwerdeverfahren (Nr. 3500 VV) und im Ablehnungsverfahren, wenn der Anwalt ausschließlich mit der Ablehnung beauftragt worden ist (Nr. 3304 VV).
Das Gericht übersieht jedoch, dass eine Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren nur auf Antrag erfolgen darf, nämlich im Verfahren nach § 33 RVG. Eine Festsetzung von Amts wegen ist unzulässig.
Da hier ein Antrag nicht gestellt war, durfte folglich auch kein Wert festgesetzt werden.
II. Zur Höhe des Wertes:
Das Gericht stellt auf § 3 ZPO ab. Zu dieser Vorschrift gelangt man aber gar nicht.
Unmittelbar ist § 3 ZPO nicht anwendbar, weil weder eine Festsetzung des Zuständigkeits- noch des Beschwerdewertes erfolgt.
Auch über § 48 Abs. 1 S. 1 GKG ist § 3 ZPO nicht anwendbar, weil keine wertabhängigen Gerichtsgebühren anfallen.
Für die Anwaltsgebühren käme die Anwendung des § 3 ZPO über § 23 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG zwar grundsätzlich in Betracht. Hier greift jedoch die Sonderregelung des § 23 Abs. 2 S. 1 RVG, der für Beschwerdeverfahren eine eigenständige Regelung für den Gegenstandswert der Anwaltsgebühren enthält. Danach ist der Wert unter Berücksichtigung der Interessen des Beschwerdeführers nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu bestimmen. § 23 Abs. 3 S. 2 RVG wiederum sieht ebenfalls vor, dass der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen ist und in Ermangelung genügender Anhaltspunkte für eine Schätzung bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen mit 4.000,00 EUR, wobei nach Lage des Falles der Wert höher oder niedriger festgesetzt werden kann.
Im Rahmen dieser Billigkeitsfestsetzung können dann durchaus die Kriterien des § 3 ZPO entsprechend herangezogen werden, so dass die Entscheidung im Ergebnis zutreffend ist, auch wenn sie verfahrenswidrig ergangen und auf eine falsche Rechtsgrundlage gestellt worden ist.