Auch für die Gerichtskosten gilt, dass jedes Verfahren eine eigene Angelegenheit darstellt, so dass hier die Gerichtsgebühren in jedem Verfahren zunächst einmal gesondert angefallen sind.
Die ursprünglich jeweils angefallene 3,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 1210 GKG-KostVerz. hat sich infolge des Anerkenntnisses allerdings auf jeweils 1,0 ermäßigt (Nr. 1211 Nr. 2 GKG-KostVerz.).
Auch hier ist es unerheblich, dass das LG verfahrenswidrig gehandelt hat. Zwar sieht das GKG sieht im Verhältnis zwischen Staatskasse und Parteien vor, dass Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, die bei sachgemäßer Prozessführung nicht angefallen wären (§ 21 GKG). Ein solcher Fall lag aber nicht vor. Hätte das Gericht hier ordnungsgemäß die Verfahren von Vornherein miteinander verbunden, hätte sich an den Gerichtskosten nichts geändert. Werden mehrere Klagen eingereicht, so entsteht mit Einreichung der Klage in jedem Rechtsstreit die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen (Nr. 1210 GKG-KostVerz.). Eine spätere Verbindung der Verfahren lässt die einmal entstandenen Gerichtsgebühren nicht nachträglich entfallen. Das hat die Rspr. für den Fall des § 246 Abs. 3 AktG bereits mehrfach entschieden.
Das prozesswidrige Vorgehen des Gerichts hatte also hinsichtlich der Gerichtskosten keine Folgen. Auch bei einer Verbindung der einzelnen Verfahren wären dieselben Gerichtsgebühren angefallen.
Lediglich die Kläger hätten den mehrfachen Anfall der Gerichtskosten verhindern können, indem sie nicht einzelne Klagen eingereicht hätten, sondern im Weg der subjektiven Klagenhäufung gemeinsam vorgegangen wären und von Vornherein eine gemeinsame Anfechtungsklage erhoben hätten. Die Streithelferin hatte darauf jedoch keinen Einfluss.
Die Beklagte hätte lediglich die Möglichkeit gehabt, in den einzelnen Verfahren einen Antrag nach § 247 Abs. 2 AktG auf Herabsetzung des Streitwerts zu stellen. Dazu hätte sie glaubhaft machen müssen, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem festgesetzten Streitwert (§ 247 Abs. 1 AktG) ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde. Das Gericht hätte dann anordnen können, dass ihre Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst (§ 247 Abs. 2 S. 1 AktG). Diese Anordnung hätte dann auch zur Folge gehabt, dass die Beklagte die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten gehabt hätte (§ 247 Abs. 2 S. 2 AktG) und die von ihr zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits (Gerichtsgebühren und die Gebühren der gegnerischen Rechtsanwälte) nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten gewesen wären (§ 247 Abs. 2 S. 3 AktG).