In dem von der Klageverfahrens-Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 1) gegen ihn beantragten Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung wird gem. § 11 Abs. 4, §§ 32, 33 RVG i.V.m. § 52 GKG der Streitwert für die Klage des Klägers zu 1) festgesetzt.

1.  Dabei betrifft die streitige Grundbesitz-Bedarfswertfeststellung für erbschaftsteuerliche Zwecke für den Kläger zu 1) seinen vom beklagten Finanzamt im angefochtenen Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung 1.131.924,00 DM bzw. 578.743 EUR bewerteten Anteil von einem Viertel an dem (vom Finanzamt mit 4.527.695,00 DM bzw. 2.314.973 EUR zugrunde gelegten) 40/655 Anteil der Erblasserin (an dem vom Finanzamt mit 74.141.000,00 DM bzw. 37.907.691,00 EUR zugrunde gelegten) Gesamtwert des Geschäftshaus-Grundstücks.

2.  Der Kläger zu 1) war ursprünglich durch andere Prozessbevollmächtigte vertreten.

3.  Bei Wechsel von Prozessbevollmächtigten bestimmt sich der Streitwert für den Kostenfestsetzungsantrag eines Prozessbevollmächtigten gegen seinen Mandanten gem. § 11 Abs. 4, §§ 32, 33 RVG i.V.m. § 52 GKG anhand des durch diesen Prozessbevollmächtigten für den Mandanten gestellten Klageantrags.

Die jetzt die Kostenfestsetzung gegen den Kläger zu 1) beantragende Prozessbevollmächtigte hat sich nach Klageverbindung und Beweisbeschluss gemeldet und die Übernahme der Vertretung des Klägers zu 1) angezeigt sowie für ihn beantragt, den Wert seines Anteils mit 753.100,00 DM festzustellen; das heißt um (1.131.924 ./. 753.100 =) 378.824,00 DM niedriger als in der angefochtenen Feststellung.

Dieser Antrag ist unverändert geblieben und hat der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme nebst tatsächlicher Verständigung und Erledigungserklärung im Ortstermin zugrunde gelegen.

4.  Gem. § 52 GKG wird die erbschaftsteuerliche Bedeutung für den Kläger zu 1) aufgrund seines Klageantrags nach gerichtlichem Ermessen bestimmt. Im Rahmen dieses Ermessens geht das Gericht aus von dem Streitwertkatalog der Finanzgerichtsbarkeit (www.FGHamburg.de) und der damit übereinstimmenden herrschenden Judikatur (vgl. Beschl. des BFH v 11.1.2006 – II E 3/05, BFHE 211, 422, BStBl II 2006, 333 und nachfolgende Rspr.).

Danach wird die erbschaftsteuerliche Auswirkung gestaffelt in drei Wertstufen pauschal geschätzt, und zwar mit 20 % in der mittleren Wertstufe bei Ausgangswerten von mehr als 512.000,00 EUR und nicht mehr als 12.783.000,00 EUR.

5.  Bei der erbschaftsteuerlichen Bedeutung für den Kläger ist als Ausgangswert weder der Gesamtwert des Geschäftshaus-Grundstücks noch der Wert des Anteils der Erblasserin zugrunde zu legen, sondern der vom Finanzamt für den Erben und Kläger zu 1) festgestellte und von ihm angefochtene Anteilswert von 1.131.924,00 DM bzw. 578.743,00 EUR. Dieser fällt in die vorgenannte mittlere Wertstufe.

Dementsprechend wird die erbschaftsteuerliche Bedeutung für den Kläger zu 1) geschätzt mit 20 % der nach seinem Klageantrag streitigen Wertdifferenz, das heißt mit 20 % von 378.824,00 DM bzw. von 193.690,00 EUR, mithin auf 75.765,00 DM bzw. 38.783,00 EUR.

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