Jedenfalls deshalb, weil das Verfahren über den Versorgungsausgleich am 1.9.2009 vom Scheidungsverfahren abgetrennt und ausgesetzt war, sind gem. § 111 Abs. 3, 4 FGG-ReformG für die Festsetzung des Verfahrenswertes und für dieses Beschwerdeverfahren die nach dem Inkrafttreten des FGG-ReformG am 1.9.2009 maßgeblichen Vorschriften und damit diejenigen des FamGKG anzuwenden.

Nach § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG findet gegen den Beschluss des FamG, durch den der Verfahrenswert festgesetzt worden ist, die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt.

Der Wert des Beschwerdegegenstands für die durch eine (geltend gemachte) zu niedrige Festsetzung des Verfahrenswerts beschwerte Bevollmächtigte der Antragstellerin ist mit der Differenz der Gebühren zu bemessen, die dieser bei Zugrundelegung des geltend gemachten Verfahrenswertes von 1.636,00 EUR einerseits und des festgesetzten Verfahrenswertes von 1.000,00 EUR andererseits zustehen. Nach der Anlage 2 zum RVG beträgt die Gebühr aus einem Verfahrenswert von 901,00 EUR bis 1.200,00 EUR 85,00 EUR und aus einem Verfahrenswert von 1.501,00 EUR bis 2.000,00 EUR 133,00 EUR. Da im vorliegenden Verfahren kein Termin stattgefunden hat, dürfte nur eine 1,3-Verfahrensgebühr angefallen sein. Da diese sich bei dem geltend gemachten Verfahrenswert auf (133,00 EUR x 1,3 = 172,09 EUR x 119 % =) 205,75 EUR und bei dem festgesetzten Streitwert auf (85,00 EUR x 1,3 = 110,05 EUR x 119 % =) 131,50 EUR beläuft, ist der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht.

Da das FamG die Beschwerde auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (vgl. § 59 Abs. 1 S. 2 FamGKG), ist das Rechtsmittel bereits unzulässig.

Die Beschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet.

Nach § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG beträgt der Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen für jedes Anrecht 10 % bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Nach § 50 Abs. 1 S. 2 beträgt der Wert jedoch insgesamt mindestens 1.000,00 EUR.

Mit dem Begriff der "Ausgleichsansprüche nach der Scheidung", bei deren Beurteilung 20 % des dreifachen Nettoeinkommens als Verfahrenswert anzusetzen sind, bezieht sich § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG ersichtlich auf die in Teil 1, Kapitel 2, Abschnitt 3, d.h. in den § 20 bis 26 des VersAusglG unter der Überschrift "Ausgleichsansprüche nach der Scheidung" (vgl. dazu auch § 19 Abs. 4 VersAusglG) behandelten Ausgleichsansprüche, insbesondere also auf die Regelung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente, nicht aber, wie die Beschwerdeführerin offensichtlich meint, auf eine – wie im vorliegenden Fall – zeitlich der Scheidung nachfolgende Regelung des Versorgungsausgleichs (vgl. dazu etwa auch Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl., S. 534, Meyer, Gerichtskosten der streitigen Gerichtsbarkeiten und des Familienverfahrens, 11. Aufl., § 50 FamGKG, Rn 2, Binz/Dorndörfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl. 2009, § 50 FamGKG, Rn 2; unklar und möglicherweise a.A. insoweit Krause, FamRB 2009, 321, 322, und FamRB 2010, 29, 30).

Damit wäre im vorliegenden Fall nach § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG für jedes der vier in der Entscheidung zum Versorgungsausgleich berücksichtigten Anrechte 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Parteien anzusetzen. Dies ergäbe, wenn man mit der Beschwerdeführerin im Anschluss an die Festsetzung des Streitwerts im Scheidungsverfahren von einem in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen von 4.000,00 DM = 2.045,00 EUR ausgeht, mit 40 % von 2.045,00 EUR (818,00 EUR) einen unter 1.000,00 EUR liegenden Wert. Damit ist zu Recht der in § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG festgelegte Mindestverfahrenswert von 1.000,00 EUR angesetzt worden.

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