Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Anwendbares Recht und maßgeblicher Zeitpunkt für Verfahrenswertbestimmung bei Überleitung des Versorgungsausgleichs in das neue Recht
Leitsatz (amtlich)
Der Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen ist nur dann mit 20 Prozent des dreifachen Nettoeinkommens der Parteien je Anrecht anzusetzen, wenn der Versorgungsausgleich nach § 20 bis § 27 VersAusgIG durchgeführt wird, nicht aber auch dann, wenn ein Ausgleich auf der Grundlage von § 1 bis § 19 VersAusgIG zeitlich nach der Scheidung erfolgt.
Normenkette
FamGKG § 50 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Neustadt a.d. Aisch (Beschluss vom 06.04.2010; Aktenzeichen 1 F 14/10) |
Tenor
Die Beschwerde der Rechtsanwältin ... gegen die Entscheidung zum Verfahrenswert unter Nr. 2. des Endbeschlusses des AG - Familiengericht- Neustadt a.d. Aisch vom 6.4.2010 wird verworfen.
Gründe
I. Mt einem beim AG Neustadt a.d. Aisch im August 1998 eingegangenen Schriftsatz hatte die Antragstellerin die Scheidung ihrer Ehe mit dem Antragsgegner beantragt.
Am 23.11.1999 hat das AG - Familiengericht - Neustadt a.d. Aisch in dem unter dem Az. 1 F 280/98 geführten Scheidungsverfahren das Verfahren über den Versorgungsausgleich gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 VAÜG i.V.m. § 628 Abs. 1 ZPO ausgesetzt und die aktenmäßige Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich angeordnet.
Mit Endurteil vom 23.11.1999 (rechtskraftig seit 30.11.1999) wurde die Ehe der Parteien geschieden und in einem Beschluss vom selben Tag der Streitwert für das Verfahren "gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 GKG" auf 4.000 DM festgesetzt.
Im Januar 2010 hat das AG - Familiengericht - Neustadt a.d. Aisch das ausgesetzte Verfahren zum Versorgungsausgleich wieder aufgenommen und nach Ermittlung der für den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des Rechtes nach dem 1.9.2009 erforderlichen Werte der Ehezeitanteile der Versorgungungsanrechte der Parteien mit Endbeschluss vom 6.4.2010 entschieden wie folgt:
1. Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern i.H.v. 0,0421 Entgeltpunkten unterbleibt.
Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern i.H.v. 5,5537 Entgeltpunkten (Ost) unterbleibt.
Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland i.H.v. 031 Entgeltpunkten unterbleibt.
Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mttteldeutschland i.H.v. 5,6434 Entgeltpunkten (Ost) unterbleibt.
2. Der Verfahrenswert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Beschluss wurde der Bevollmächtigten der Antragstellerin, Rechtsanwälte ... am 8.4.2010 zugestellt. Mit einem am 30.4.2010 eingegangenen Schriftsatz vom 27.4.2010 hat Rechtsanwältin W.H Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes unter Nr. 2. des Beschlusses vom 6.4.2010 eingelegt und beantragt, den Verfahrenswert auf 1.636,13 EUR festzusetzen.
Zur Begründung des Rechtsmittels ist vorgetragen, dass der Verfahrenswert im vorliegenden Fall nach § 50 Abs. 1 FamGKG bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht mit 20 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten anzusetzen sei.
Wenn das AG im Scheidungsverfahren im Beschluss vom 23.11.1999 den Streitwert auf 4.000 DM festgesetzt habe, so entspreche dieser Betrag dem Nettoeinkommen der Ehegatten in drei Monaten. Da in den Versorgungsausgleich vier Anrechte einzubeziehen waren, errechne sich der Verfahrenswert mit 80 % von 4.000 DM, also 2.045,17 EUR und damit mit 1.636,14 EUR.
Mit Beschluss vom 3.5.2010 hat das AG - Familiengericht - Neustadt a.d. Aisch der sofortigen Beschwerde der Antragstellervertreterin gegen den Verfahrenswertbeschluss nicht abgehoffen.
II. Jedenfalls deshalb, weil das Verfahren über den Versorgungsausgleich am 1.9.2009 vom Scheidungsverfahren abgetrennt und ausgesetzt war, sind gem. § 111 Abs. 3, 4 FGG-RG für die Festsetzung des Verfahrenswertes und für dieses Beschwerdeverfahren die nach dem Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes am 1.9.2009 maßgeblichen Vorschriften und damit diejenigen des FamGKG anzuwenden.
Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG findet gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert festgesetzt worden ist, die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt.
Der Wert des Beschwerdegegenstands für die durch eine (geltend gemachte) zu niedrige Festsetzung des Verfahrenswerts beschwerte Bevollmächtigte der Antragstellerin ist mit der Differenz der Gebühren zu bemessen, die dieser bei Zugrundelegung des geltend gemachten Verfahrenswertes von 1.636 EUR einerseits und des festgesetzten Verfahrenswertes von 1.000 EUR andererseits zustehen. Nach der Anlage 2 zum RVG beträgt die Gebühr aus einem Verfahrenswert von 901 EUR bis 1.200 EUR 85 EUR und aus einem Verfahrenswert von 1.501 EUR bis 2.000 EUR 133,~ EUR Da im vorliegenden Verfahren kein Termin stattgefunden hat, dürfte ...