Leitsatz

Zentrales Problem dieser Entscheidung war die Frage, welches Recht für die Bestimmung des Verfahrenswerts in den Fällen zugrunde zu legen ist, in denen der Versorgungsausgleich vom alten in das neue Recht übergeleitet wurde.

 

Sachverhalt

Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil vom 23.11.1999 geschieden. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wurde gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 VAÜG i.V.m. § 628 Abs. 1 ZPO ausgesetzt und die aktenmäßige Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich angeordnet.

Der Streitwert für das Verfahren wurde gemäß § 12 Abs. 2 S. 4 GKG auf 4.000,00 DM festgesetzt.

Im Januar 2000 hat das AG das ausgesetzte Verfahren zum Versorgungsausgleich wieder aufgenommen und nach Ermittlung der für den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des neuen Rechts nach dem 1.9.2009 erforderlichen Werte der Ehezeitanteile der Versorgungsrechte der Parteien mit Endbeschluss vom 6.4.2010 entschieden. Der Verfahrenswert wurde auf 1.000,00 EUR festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben.

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin legte Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes ein und beantragte, den Verfahrenswert auf 1.636,13 EUR festzusetzen.

Zur Begründung der Beschwerde wurde vorgetragen, dass der Verfahrenswert im vorliegenden Fall nach § 50 Abs. 1 FamGKG bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht mit 20 % des in den drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten anzusetzen sei.

Wenn das AG im Scheidungsverfahren den Streitwert auf 4.000,00 DM festgesetzt habe, so entspreche dieser Betrag dem Nettoeinkommen der Ehegatten in drei Monaten. Da in den Versorgungsausgleich vier Anrechte einzubeziehen gewesen seien, errechne sich der Verfahrenswert mit 80 % von 4.000,00 DM, somit 2.045,17 EUR und damit 1.636,14 EUR.

Das AG hat der Beschwerde der Antragstellervertreterin nicht abgeholfen.

Auch beim OLG blieb das Rechtsmittel ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG kam zu dem Ergebnis, der Beschwerdewert von 200,00 EUR nach § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG werde nicht erreicht, weil die Gebühren, die auf dem festgesetzten Verfahrenswert und auf dem geltend gemachten Wert beruhten, keine Differenz von 200,00 EUR ausmachten.

§ 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG, nach der bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehepartner zugrunde zu legen seien, beziehe sich nur auf §§ 20 bis 26 VersAusglG unter der Überschrift "Ausgleichsansprüche nach der Scheidung", nicht aber auf die Ausgleichsansprüche nach §§ 1 bis 19 VersAusglG, auch wenn darüber erst nach der Scheidung entschieden werde.

 

Link zur Entscheidung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.05.2010, 7 WF 598/10

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