FamGKG § 50; VersAusglG § 27
Leitsatz
- Ist die Folgesache Versorgungsausgleich vor dem 1.9.2009 aus dem Verbund abgetrennt worden, wird sie damit auch gebührenrechtlich zu einem selbstständigen Verfahren, so dass sich der Verfahrenswert nach § 50 FamGKG bemisst.
- Der Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen ist nur dann mit 20 Prozent des dreifachen Nettoeinkommens der Parteien je Anrecht anzusetzen, wenn der Versorgungsausgleich nach § 20 bis § 27 VersAusglG durchgeführt wird, nicht aber auch dann, wenn ein Ausgleich auf der Grundlage von § 1 bis § 19 VersAusglG zeitlich nach der Scheidung erfolgt, etwa wie hier aufgrund einer Abtrennung nach § 2 Abs. 2 S. 1 VAÜG i.V.m. § 628 Abs. 1 ZPO.
- Maßgebend für die Wertfestsetzung sind die zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags erzielten Einkommen, die sich in der Regel aus der früheren Festsetzung des Wertes der Ehesache entnehmen lassen.
- Ein Wert ist auch dann anzusetzen, wenn ein Ausgleich der Anrechte unterbleibt.
- Ost- und West-Anwartschaften sind jeweils gesondert zu bewerten.
OLG Nürnberg, Beschl. v. 6.5.2010–7 WF 598/10
Sachverhalt
Mit einem beim FamG im August 1998 eingegangenen Schriftsatz hatte die Antragstellerin die Scheidung ihrer Ehe mit dem Antragsgegner beantragt. Am 23.11.1999 hat das FamG in dem geführten Scheidungsverfahren das Verfahren über den Versorgungsausgleich gem. § 2 Abs. 2 S. 1 VAÜG i.V.m. § 628 Abs. 1 ZPO ausgesetzt und die aktenmäßige Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich angeordnet.
Mit Endurteil vom 23.11.1999 (rechtskräftig seit 30.11.1999) wurde die Ehe der Parteien geschieden und in einem Beschluss vom selben Tag der Streitwert für das Verfahren "gem. § 12 Abs. 2 S. 4 GKG" auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Im Januar 2010 hat das FamG das ausgesetzte Verfahren zum Versorgungsausgleich wieder aufgenommen und nach Ermittlung der für den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des Rechtes nach dem 1.9.2009 erforderlichen Werte der Ehezeitanteile der Versorgungsanrechte der Parteien mit Endbeschluss vom 6.4.2010 entschieden, dass ein Ausgleich der Anrechte der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern von Entgeltpunkten West und Ost und der Anrechte des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland West und Ost unterbleibt.
Den Verfahrenswert hat das Gericht auf 1.000,00 EUR festgesetzt und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.
Gegen die Wertfestsetzung hat eine der beteiligten Rechtsanwältinnen Beschwerde eingelegt und beantragt, den Verfahrenswert auf 1.636,13EUR festzusetzen.
Zur Begründung des Rechtsmittels ist vorgetragen, dass der Verfahrenswert im vorliegenden Fall nach § 50 Abs. 1 FamGKG bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht mit 20 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten anzusetzen sei. Wenn das FamG im Scheidungsverfahren im Beschl. v. 23.11.1999 den Streitwert auf 4.000,00 DM festgesetzt habe, so entspreche dieser Betrag dem Nettoeinkommen der Ehegatten in drei Monaten. Da in den Versorgungsausgleich vier Anrechte einzubeziehen waren, belaufe sich der Verfahrenswert mit 80 % von 4.000,00 DM, also 2.045,17 EUR und damit auf 1.636,14 EUR.
Das FamG hat der sofortigen Beschwerde der Antragstellervertreterin gegen den Verfahrenswertbeschluss nicht abgeholfen. Diese blieb auch vor dem OLG erfolglos.
Aus den Gründen
Jedenfalls deshalb, weil das Verfahren über den Versorgungsausgleich am 1.9.2009 vom Scheidungsverfahren abgetrennt und ausgesetzt war, sind gem. § 111 Abs. 3, 4 FGG-ReformG für die Festsetzung des Verfahrenswertes und für dieses Beschwerdeverfahren die nach dem Inkrafttreten des FGG-ReformG am 1.9.2009 maßgeblichen Vorschriften und damit diejenigen des FamGKG anzuwenden.
Nach § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG findet gegen den Beschluss des FamG, durch den der Verfahrenswert festgesetzt worden ist, die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt.
Der Wert des Beschwerdegegenstands für die durch eine (geltend gemachte) zu niedrige Festsetzung des Verfahrenswerts beschwerte Bevollmächtigte der Antragstellerin ist mit der Differenz der Gebühren zu bemessen, die dieser bei Zugrundelegung des geltend gemachten Verfahrenswertes von 1.636,00 EUR einerseits und des festgesetzten Verfahrenswertes von 1.000,00 EUR andererseits zustehen. Nach der Anlage 2 zum RVG beträgt die Gebühr aus einem Verfahrenswert von 901,00 EUR bis 1.200,00 EUR 85,00 EUR und aus einem Verfahrenswert von 1.501,00 EUR bis 2.000,00 EUR 133,00 EUR. Da im vorliegenden Verfahren kein Termin stattgefunden hat, dürfte nur eine 1,3-Verfahrensgebühr angefallen sein. Da diese sich bei dem geltend gemachten Verfahrenswert auf (133,00 EUR x 1,3 = 172,09 EUR x 119 % =) 205,75 EUR und bei dem festgesetzten Streitwert auf (85,00 EUR x 1,3 = 110,05 EUR x 119 % =) 131,50 EUR beläuft, ist der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht.
Da das FamG die Beschwerde auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem angefochtenen Beschlu...