Auf das Verfahren ist nach Art. 111 FGG-ReformG das FamFG anzuwenden, weil es nach dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist.
a) Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist als sofortige Beschwerde gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 269 Abs. 5 ZPO statthaft.
Während bei den FamFG-Verfahren im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit Einigkeit herrscht, dass sich die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidungen nach den §§ 58 ff. FamFG richtet (OLG Stuttgart, Beschl. v. 3.11.2009 – 18 UF 243/09; OLG München, Beschl. v. 3.11.2009 – 33 WF 243/09; OLG Köln FamRZ 2010, 1834; OLG Zweibrücken FamRZ 2010, 1835; OLG Düsseldorf FamRZ 2010, 1835), wird dies bei Familienstreitsachen unterschiedlich beurteilt. Während die derzeit h.M. davon ausgeht, dass Kostenentscheidungen in Familienstreitsachen grundsätzlich nicht angefochten werden können (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 99 Abs. 1 ZPO) und eine Anfechtung nur in den gesetzlich zugelassenen Fällen als sofortige Beschwerde gem. §§ 567 ff. ZPO in Betracht kommt (vgl. OLG Saarbrücken v. 11.10.2010 – 6 UF 72/10, m.w.N.; OLG München v. 19.5.2010 – 26 WF 379/10; OLG Nürnberg FamRZ 2010, 1837; OLG Frankfurt FamRZ 2010, 1696), geht eine andere Auffassung davon aus, dass sich auch die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung von Familienstreitsachen nach den §§ 58 ff. FamFG richtet (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 2010, 1831, m.w.N.). Der Senat folgt der h.A., wobei eine Entscheidung schon deshalb notwendig ist, weil davon die Besetzung des Gerichts abhängt (§ 568 ZPO einerseits und § 68 Abs. 4 FamFG andererseits).
Der Wortlaut des § 58 FamFG lässt keinen sicheren Schluss darauf zu, ob bzw. welche Rechtsmittel gegen eine Kostenentscheidung in Familienstreitsachen statthaft sein sollen, nachdem sich § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG auch als Verweis auf die §§ 99, 91a Abs. 2 bzw. 269 Abs. 5 ZPO verstehen lässt. Davon ist jedenfalls der Gesetzgeber ausgegangen. In der Bundestagsdrucksache 16/12717, S. 60, ist hierzu nämlich ausgeführt:
"Von einer klarstellenden Regelung zu der aus der richterlichen Praxis gestellten Frage, ob Entscheidungen, die in Ehesachen oder Familienstreitsachen über die Verteilung der Kosten nach übereinstimmender Erledigungserklärung bzw. nach Rücknahme des Antrags ergehen, nach § 58 FamFG oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind, wurde abgesehen, denn die Antwort auf diese Frage lässt sich unmittelbar aus dem Gesetz entnehmen. Bei den genannten Entscheidungen handelt es sich um Endentscheidungen i.S.d. § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG, gegen die nach § 58 Abs. 1 FamFG die Beschwerde stattfindet, sofern durch das Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Diese Subsidiaritätsklausel greift hier ein, denn über § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG gelangen in den genannten Fallgruppen § 91a Abs. 2 und § 269 Abs. 5 ZPO zur Anwendung, die als statthafte Rechtsmittel ausdrücklich die sofortige Beschwerde nach § 567 ff. ZPO bestimmen."
Für diese Auslegung sprechen auch systematische Gründe. In Nr. 1910 FamGKG-KostVerz. ist nämlich eine Festgebühr von 75,00 EUR für "Verfahren über die Beschwerde in den Fällen von §§ 71 Abs. 2, 91a Abs. 2, 99 Abs. 2 und § 269 Abs. 5 ZPO" vorgesehen. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass Kostenentscheidungen in Familienstreitsachen nach den §§ 58 ff. FamFG anfechtbar sind, hätte es dieser Regelung nicht bedurft.
Vor diesem Hintergrund können die von der Gegenmeinung vorgebrachten Argumente nicht überzeugen. Der Gesetzgeber war nicht gehalten, die Anfechtung der Kostenentscheidungen in FGG-Familiensachen und in Familienstreitsachen gleich auszugestalten. Aus dem Zweck des § 99 Abs. 1 ZPO ergibt sich vielmehr eine sachliche Rechtfertigung für diese Differenzierung. Durch die Vorschrift soll nämlich verhindert werden, dass im Rahmen der Anfechtung einer Kostenentscheidung noch einmal die Hauptsacheentscheidung zur Überprüfung gestellt wird, nachdem sich gem. §§ 91 ff. ZPO die Kostenentscheidung am Obsiegen bzw. Unterliegen zu orientieren hat. Dies gilt beispielsweise für isolierte Güterrechtssachen bzw. sonstige Familiensachen i.S.d. § 266 Abs. 1 FamFG nach wie vor. Kostenentscheidungen sind hier nach den §§ 91 ff. ZPO vorzunehmen. Für Unterhaltssachen sind Kostenentscheidungen zwar ausschließlich auf der Grundlage des § 243 FamFG zu treffen, der als Spezialregelung die § 91 ff. ZPO verdrängt (OLG Oldenburg FamRZ 2010, 1831, m.w.N.). Daraus ergibt sich jedoch nur, nach welchen materiellen Kriterien die Kostenentscheidung zu treffen ist. Zwingende Konsequenzen für die Frage, welches Rechtsmittel statthaft ist, ergeben sich daraus allerdings nicht (Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 243 FamFG, Rn 9). Wenn vor diesem Hintergrund der Zweck des § 99 Abs. 1 ZPO für Unterhaltsstreitsachen nicht unmittelbar einschlägig ist, verbietet sich jedoch eine Differenzierung innerhalb der Familienstreitsachen, weil anderenfalls das Rechtsmittelsystem noch unübersichtlicher und komplexer ausgestaltet wäre.
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist auch gem. §§ 269 Abs. 5 S. 1 2. Hs. ZPO zulässig,...