Das gem. §§ 58 ff. FamFG als Beschwerde zu bewertende Rechtsmittel ist zulässig, aber unbegründet.
Ob gegen die Entscheidung über die Kosten nach vorherigem Anerkenntnis in einer Familienstreitsache die sofortige Beschwerde nach §§ 99 Abs. 2 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO oder die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG statthaft ist, ist streitig. Nach einer Auffassung sind bei allen Familienstreitsachen einschließlich Unterhaltssachen bei einem Anerkenntnis wie auch bei übereinstimmender Erledigungserklärung oder Klagerücknahme über die Verweisungsvorschriften in § 113 Abs. 1 S. 1 und 2 FamFG die Bestimmungen der §§ 91a, 99, 269 Abs. 5 ZPO anzuwenden, so dass gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde nach der ZPO statthaft ist (vgl. Keidel/Giers, FamFG, 16. Aufl., § 243 Rn 11; Johansen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 5. Aufl., § 113 FamFG, Rn 4; Zöller/Feskorn, ZPO, 28. Aufl., § 58 FamFG, Rn 4; OLG Oldenburg FuR 2011, 112; KG NJW 2010, 3588; OLG Stuttgart, Beschl. v. 10.1.2011 – 15 WF 2/11).
Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Für Ehe- und Familienstreitsachen schließt § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG enumerativ aufgeführte Bestimmungen des FamFG aus. Stattdessen gelten nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG die Allgemeinen Vorschriften der ZPO (1. Buch) sowie die Vorschriften der ZPO über das Verfahren vor dem LG (2. Buch 1. Abschnitt) entsprechend. Damit sind nicht die Bestimmungen über die Rechtsmittel im FamFG, §§ 58 ff. FamFG, ausgenommen und durch die Vorschriften der ZPO (3. Buch) ersetzt worden. Der Regelungsgehalt der durch § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG von der Anwendung ausgeschlossenen Vorschriften beschränkt sich daher vorliegend auf Fragen der Kostenverteilung. Nicht anwendbar sind damit die Vorschriften über die Kostenverteilung im FamFG, §§ 80 ff. FamFG, wobei für Unterhaltsverfahren § 243 FamFG als lex specialis die allgemeinen Kostenregelungen verdrängt, und vorliegend zum Maßstab der Entscheidung wird. Welches Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung statthaft ist, folgt hingegen unmittelbar aus dem Allgemeinen Teil des FamFG. Gegen eine Endentscheidung in einer Familienstreitsache ist damit grundsätzlich die Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG eröffnet. Bei dem angefochtenen Anerkenntnisteil- und Schlussbeschluss handelt es sich um eine Endentscheidung gem. § 38 Abs. 1 FamFG. Danach sind die Bestimmungen über die Beschwerde nach §§ 58 FamFG anzuwenden, so dass das Beschwerdeverfahren den Regelungen des FamFG folgt (so auch OLG Oldenburg (13. ZS) FamRZ 2010, 1693; OLG Oldenburg (14. ZS) FamRZ 2010, 1831; OLG Hamm, Beschl. v. 26.10.2010 – 2 WF 249/10 für Unterhaltsverfahren).
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht beim AG eingelegt worden, §§ 63, 64 FamFG. Obwohl die Beschwerdeschrift kein Rubrum enthält, kann ihr ohne weiteres entnommen werden, dass die Beschwerde durch die Antragstellerin eingelegt worden ist. Zwar enthält die Beschwerdeschrift auch keinen ausdrücklichen formellen Antrag, aber das Begehren ist der Beschwerdeschrift ohne weiteres zu entnehmen. Der Beschwerdewert von 600,00 EUR (§ 61 FamFG) ist erreicht, denn bereits die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt übersteigen 600,00 EUR.
Der Senat war demnach zur Entscheidung gem. § 68 FamFG berufen. Eine mündliche Verhandlung ist entbehrlich gewesen, nachdem die Beteiligten sich ausdrücklich mit einer schriftlichen Entscheidung einverstanden erklärt haben.
Da die Beschwerde im Übrigen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eingelegt worden ist, wäre sie auch – wollte man die sofortige Beschwerde gem. §§ 99 Abs. 2 S. 1, 567 ZPO als zulässiges Rechtsmittel ansehen – zulässig, so dass es letztlich offen bleiben kann, welches Rechtsmittel zulässig ist, denn da die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist, müsste wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit auch in diesem Fall eine Entscheidung durch den Senat ergehen, § 568 S. 2 ZPO.
Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das AG hat der Antragstellerin zutreffend gem. § 243 FamFG die Kosten des Verfahrens auferlegt. Dies ergibt sich, soweit die Antragstellerin neben der Hauptforderung auch Zinsen verlangt hat, bereits daraus, dass ein Anspruch auf Zinsen erst ab Fälligkeit der Forderung entsteht. Zukünftige Unterhaltsforderungen sind noch nicht fällig, so dass auch kein Zinsanspruch besteht. Im Übrigen verweist der Senat insoweit auf die zutreffende Begründung des AG und macht sie sich zu Eigen.
Gem. § 243 S. 2 Nr. 4 FamFG ist bei einer nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung in Unterhaltssachen ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO zu berücksichtigen.
Der Antragsgegner hat den Anspruch der Antragstellerin i.S.v. § 93 ZPO sofort anerkannt und keine Veranlassung zum Antragsverfahren gegeben.
Der Antragsgegner hat den Anspruch der Antragstellerin in der Hauptsache nach Rechtshängigkeit des Antrags sofort mit dem ersten in diesem Verfahren von ihm eingereichten Schriftsatz anerkannt. Der Antragsgegner hat auch keine Veranlassung für die Einreichung des Antrages gegebe...