Zu Leitsatz 1
Die Entscheidung ist zutreffend. Drei Fallgruppen sind zu unterscheiden:
1. Fallgruppe: Der Anwalt hat seine Kanzlei oder Wohnung am Ort des Gerichts
Hat der Anwalt seine Kanzlei oder seine Wohnung am Ort des Gerichts, können niemals Reisekosten anfallen, weil in diesem Fall keine Geschäftsreise vorliegt (siehe Vorbem. 7 Abs. 2 VV).
2. Fallgruppe: Der Anwalt ist im Gerichtsbezirk niedergelassen, hat seine Kanzlei oder Wohnung aber nicht am Ort des Gerichts
Ist der Anwalt im Gerichtsbezirk niedergelassen, hat er seine Kanzlei oder Wohnung aber nicht am Ort des Gerichts, sondern in einem Nachbarort innerhalb des Gerichtsbezirks, so ist eine einschränkende Beiordnung nicht zulässig, weil die ZPO eine solche nicht vorsieht. Nur ein nicht im Gerichtsbezirk niedergelassener Anwalt kann eingeschränkt beigeordnet werden.
3. Fallgruppe: Der Anwalt ist nicht im Gerichtsbezirk niedergelassen (Fall des OLG Celle)
Ist der Anwalt nicht im Gerichtsbezirk niedergelassen, dann soll er nur beigeordnet werden, wenn dadurch keine Mehrkosten entstehen.
Keine Mehrkosten entstehen, soweit die bedürftige Partei einen Anspruch auf einen Verkehrsanwalt hätte und durch die Reise des beigeordneten Anwalts die Einschaltung eines Verkehrsanwalts entbehrlich wird. Ist ein solcher Fall gegeben, muss er uneingeschränkt beigeordnet werden.
Ist kein Anspruch auf einen Verkehrsanwalt gegeben ist, muss der Anwalt eingeschränkt beigeordnet werden. Die Einschränkung darf jedoch nicht dahin lauten "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts" oder "zu den Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Anwalts". Die Einschränkung darf nur dahin lauten, dass er "zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts" beigeordnet wird.
Dieser Unterschied ist auch von Bedeutung, da der auswärtige Anwalt dann seine Reisekosten bis zur Höhe eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen auswärtigen Anwalts erhält (2. Fallgruppe). Er erhält also Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder in der Höhe erstattet, wie sie bei einer Anreise von dem am weitesten entfernt liegenden Ort innerhalb des Gerichtsbezirks entstehen würden.
Wird eine an sich gebotene Einschränkung vergessen, dann können die Reisekosten in voller Höhe abgerechnet werden.
Zu Leitsatz 2
Auch insoweit ist die Entscheidung zutreffend.
Der Anwalt ist beschwert, weil er kraft Beiordnung gezwungen ist, die bedürftige Partei zu vertreten und im Rahmen dieser Vertretung auch Terminsreisen durchführen muss, er aber andererseits die dadurch entstehenden Reisekosten nicht mit der Staatskasse abrechnen kann. Er erhält zwar dann einen Anspruch gegen seine Partei. Dieser Anspruch ist allerdings mangels Zahlungsfähigkeit regelmäßig nicht durchsetzbar und damit wertlos.
Die bedürftige Partei ist darüber hinaus auch beschwert, da sie bei einer eingeschränkten Beiordnung die Reisekosten selbst zahlen muss. Bei eingeschränkter Beiordnung wird sie davon nicht nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO befreit.
Norbert Schneider