Der Einzelrichter teilt dabei nicht die Auffassung, dass lediglich der Austausch von Rechtsansichten gegeben sei. Vielmehr schließt sich der Einzelrichter der Meinung des KG (Urt. v. 18.5.2009 – 8 U 190/08, GE 2009, 1044) an, dass das Verlangen vertraglich nicht geschuldeter Leistungen eine Pflichtverletzung darstellt, gegen die die Kläger hier insbesondere deshalb anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen konnten, weil der Beklagte auch auf ausdrückliche Hinweise zu den unwirksamen Klauseln nicht von seinem Verlangen abrückte. Den maßgebenden Anlass für die Einschaltung des jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger setzte der Beklagte mit seinem Schreiben v. 27.6.2008, wo er unter Nr. 5 ausdrücklich Schönheitsreparaturen verlangte. Die Kläger mussten nicht wissen, dass es ein Urteil der Kammer zum Verfahren 67 S 392/06 nicht gibt. In dem Verfahren 67 S 392/06 ist die Berufung zurückgenommen worden.
Der Anspruch steht den Klägern selbst zu. Es wirkt sich nicht aus, dass ein Forderungsübergang zunächst auf die Rechtsschutzversicherung vorgelegen haben mag, denn zum Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts war die (Rück-)Abtretung unstreitig.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur in Höhe von 342,48 EUR zu ersetzen.
Soweit die Beklagte rügt, die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Klägers sei schon vor Verzugseintritt erfolgt, kann dem nicht gefolgt werden. Das LG hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Beklagte zuerst selbst verzugsbegründet gemahnt hat.
Der Anspruch ist jedoch der Höhe nach nicht in vollem Umfang begründet. Der Kläger kann als Verzugsschaden nur den Betrag verlangen, den er selbst seinem Anwalt als außergerichtlichen Kostenersatz schuldet.
Dass die entstandenen Kosten aus einem Gegenstandswert von 8.000,00 EUR zu berechnen sind, ist in zweiter Instanz unstreitig. Vorgerichtliche Kosten können nur in Höhe von 342,48 EUR verlangt werden. Gem. § 15a Abs. 1 RVG kann der Anwalt in den Fällen, in denen das Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf andere Gebühren vorsieht, … Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. Er kann sich also gegenüber seinem Auftraggeber aussuchen, ob er im Fall der Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV den Anrechnungsbetrag von der Geschäftsgebühr oder der Verfahrensgebühr in Abzug bringt. Insgesamt darf er aber nicht mehr fordern, als ihm nach der Anrechnung zusteht (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., § 15a RVG Rn 8, 9).
Nachdem im Kostenfestsetzungsverfahren die ungemehrte Verfahrensgebühr geltend gemacht wurde, kann der Prozessbevollmächtigte des Klägers daher nur eine um 0,65 verminderte Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV geltend machen. Nur in dieser Höhe ist damit dem Kläger ein Verzugsschaden entstanden, der von der Beklagten zu ersetzen ist. Die Geschäftsgebühr verringert sich daher um 267,80 EUR auf 267,80 EUR. Es ergibt sich unter Berücksichtigung der Pauschale 7002 VV in Höhe von 20,00 EUR ein Nettobetrag in Höhe von 287,80 EUR. Zu addieren ist die Mehrwertsteuer mit 19 %, 54,68 EUR, so dass insgesamt außergerichtliche Kosten von 342,48 EUR zu ersetzen sind.