Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersatz der Geschäftsgebühr bei titulierter Verfahrensgebühr; Interssenwegfall nach Mandatskündigung
Normenkette
RVG § 15a Abs. 1
Verfahrensgang
LG Baden-Baden (Urteil vom 26.11.2010; Aktenzeichen 1 O 15/09) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers werden Ziffer 1 und 2 des Schlussurteils des LG Baden-Baden vom 26.11.2010 (1 O 15/09) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.249,94 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.783,08 EUR seit dem 16.3.2008, aus 5.861,67 EUR seit dem 6.5.2009 und aus 1.605,19 EUR seit dem 8.6.2010 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten i.H.v. 342,48 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 6.5.2009 zu bezahlen.
II. Im Übrigen werden die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 1/10, die Beklagte 9/10.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Anwaltshonoraren.
Mit Schriftsatz vom 5.8.2008 hat der Kläger die Beklagte als GdbR, bestehend aus den Rechtsanwälten Michael Z., Rita Z. und Heike S., auf Rechnungslegung und Rückzahlung von Anwaltshonoraren in Anspruch genommen. Die Beklagte hatte den Kläger in den Jahren 2004 bis Anfang 2008 in Familiensachen und damit zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten vertreten. Sie hat dem Kläger hierfür mehrfach Rechnungen gestellt, die dieser beglichen hat. Aus gewonnenen Prozessen erlangte Fremdgelder hat die Beklagte nicht ausgekehrt. Der Grund und die Berechtigung hierzu sind streitig.
Mit Schreiben vom 20.2.2008 hat der Kläger sämtliche Mandate gekündigt und eine Schlussrechnung begehrt. Die Beklagte hat außergerichtlich keine Abrechnung erteilt.
Nach Vorlage der Abrechnungen im streitgegenständlichen Verfahren hat der Kläger den Anspruch beziffert und zuletzt Schadensersatzansprüche wegen von ihm behaupteter Vertragsverletzungen durch die Beklagte geltend gemacht. Die Beklagte habe die Kündigung der Mandate durch vertragswidriges Verhalten verursacht. Er habe sämtliche Verfahren an neue Rechtsanwälte übergeben; die bisher bei der Beklagten entstandenen Gebühren seien daher, soweit nun nochmals anfallend, nicht zu vergüten bzw. zurückzuzahlen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und vorgetragen, sie habe sämtliche Abrechnungen ordnungsgemäß erteilt. Die den Abrechnungen zugrunde liegenden Leistungen seien erbracht und zu vergüten. Insbesondere sei auch über die eingetriebenen Fremdgelder Auskunft erteilt worden. Ein vertragswidriges Verhalten der Beklagten sei nicht gegeben.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LG vom 3.9.2010 wurde das Rubrum hinsichtlich Frau Rechtsanwältin S. aufgrund deren Heirat dahingehend berichtigt, dass als Name L. aufgeführt wurde. Weiter teilte der Beklagtenvertreter mit, dass die Mitgesellschafterin Rechtsanwältin Z. aus der GdbR ausgeschieden sei. Der Klägervertreter erwiderte hierzu im Termin, er wolle noch prüfen, ob er insoweit eine Rubrumsberichtigung beantrage.
Mit Schriftsatz vom 10.9.2010 hat der Kläger Rubrumsberichtigung beantragt. Zwar hafte die ausgeschiedene Gesellschafterin Frau Rita Z. mit, doch sei die Klage gegen die GdbR gerichtet. Diese bestehe jetzt nur noch aus Herrn Rechtsanwalt Michael Z. und Frau Rechtsanwältin Heike L. Entsprechend sei das Rubrum zu berichtigen.
Mit Beschluss vom 14.9.2010 hat das LG das Passivrubrum antragsgemäß berichtigt.
Mit Urteil vom 26.11.2010 wurde die Beklagte verurteilt, an den Kläger 17.995,52 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten zu zahlen. Der Kläger habe die Mandate mit der Beklagten wirksam gekündigt. Eine Bezahlung der erbrachten Leistungen könne die Beklagte insoweit nicht verlangen, als diese für den Kläger kein Interesse mehr hätten. Denn die Beklagte habe durch vertragswidriges Verhalten die Kündigung verursacht. Dies ergebe sich zum einen aus der verspäteten Information über einen Zahlungseingang i.H.v. 6.189,89 EUR. Die Mitteilung über den Eingang des Geldes erst zwei Monate nach Eingang der Zahlung verstoße gegen vertragliche und berufsrechtliche Pflichten der Beklagten. Weiter habe die Beklagte vertragswidrig überhöhte Vorschussrechnungen gestellt. Auch die nicht erfolgte Auskehrung eines Betrages von 1.493,36 EUR aus einem gewonnenen Verfahren vor dem AG Gernsbach rechtfertige den Anspruch des Klägers.
Hinsichtlich der einzelnen Mandate sei insoweit ein Interessewegfall gegeben, als durch die Beauftragung neuer Anwälte die gleichen Gebühren nochmals angefallen seien. Teilweise seien die von der Beklagten in Rechnung gestellten Leistungen mangels diesbezüglicher Mandatserteilung nicht zu vergüten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Die Bekl...