Die von der Rechtspflegerin in Ansatz gebrachten fiktiven Reisekosten gem. Nr. 7003 VV zuzüglich Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV) sind nicht zu beanstanden.
Der BGH hat wiederholt entschieden, dass die Reisekosten eines an einem dritten Ort, der weder der Gerichtsort noch der Wohn- oder Geschäftssitz der Partei ist, ansässigen Prozessbevollmächtigten bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig sind, wenn dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich gewesen wäre (BGH NJW-RR 2004, 855; BGH AGS 2004, 260). Nach der Entscheidung des BGH v. 16.10.2002 (NJW 2003, 898; vgl. auch BGH NJW-RR 2004, 430 zum sog. "Outsourcing" sowie BGH VersR 2006, 1089 und BGH NJW 2006, 3008) ist die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig i.S.v. § 91 Abs. 2 S. 1, 2. Hs. ZPO anzusehen.
Dagegen ist die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines "Hausanwalts" am dritten Ort der BGH-Rspr. nicht zu entnehmen. Vielmehr hat der BGH in seinem Beschl. v. 11.3.2004 – VII ZB 27/03 (MDR 2004, 838) festgestellt, dass die Reisekosten eines weder am Gerichtsort noch am Geschäfts- oder Wohnsitz der Prozesspartei ansässigen Verfahrensbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung nur insoweit zu erstatten sind, als sie sich im Rahmen der Reisekosten halten, die angefallen wären, wenn die Partei einen Prozessbevollmächtigten nicht am dritten Ort, sondern entweder am Gerichtsort oder an ihrem Geschäfts-/Wohnsitz beauftragt hätte.
Auch in seinen neueren Entscheidungen (Beschl. v. 23.1.2007 – I ZB 42/06, NJW-RR 2007, 1561; Beschl. v. 2.10.2008 – I ZB 96/07, NJW-RR 2009, 556) hält der BGH an seiner restriktiven Rspr. fest und betont nochmals, dass regelmäßig Reisekosten eines "Rechtsanwalts am dritten Ort" nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten zu erstatten sind.
Gründe, die es ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen lassen, dass die Beschwerdeführerin die erheblich höheren Kosten eines "Rechtsanwalts am dritten Ort" erstattet verlangen kann, liegen nicht vor und können auch der Beschwerdebegründung v. 28.3.2011 nicht entnommen werden.
Zwar hat der BGH festgestellt, dass dann, wenn ein bundesweit tätiger Versicherer nach endgültiger Leistungsablehnung seine Akten einem Rechtsanwalt überlässt, der aufgrund ständiger Geschäftsbeziehungen derartige Verfahren weiter bearbeitet ("Hausanwalt"), der unterliegende Prozessgegner diese Betriebsorganisation hinzunehmen und etwaige (fiktive) Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts als notwendige Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (sog. "Outsourcing": BGH NJW-RR 2004, 430; BGH RuS 2005, 91; BGH NJW 2006, 3008; fortführend: BGH MDR 2007, 802 und 1222; je m.w.N.). Dieser Ausnahme, auf die sich die Beklagte unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH v. 28.8.2006 – IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008, beruft, liegt aber insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde, als der Krankenversicherer – nicht ein federführender Haftpflichtversicherer – dort selbst als Prozesspartei auftrat (vgl. hierzu auch Beschl. d. Senats v. 19.5.2009 – 8 W 212/09), während vorliegend der Haftpflichtversicherer der Beklagten am Rechtsstreit gerade nicht beteiligt war.
In diesem Fall ist es nicht gerechtfertigt, auf die Verhältnisse des Versicherers statt auf die seines Versicherungsnehmers abzustellen (OLG Stuttgart/Senat, Beschl. v. 18.4.2011 – 8 W 137/11; OLG Oldenburg NJW-RR 2008, 1305, m.w.N.; Herget, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 91 ZPO Rn 13 "b) Reisekosten des Anwalts"), weswegen es bei dem Grundsatz verbleibt, dass lediglich die fiktiven Reisekosten eines am Geschäftssitz der Beschwerdeführerin ansässigen Rechtsanwalts von der Klägerin zu erstatten sind.
Soweit das OLG Nürnberg mit Beschl. v. 24.11.2009 – 5 W 2238/09, VersR 2010, 778, die Auffassung vertreten hat, dass die Grundsätze der Rspr. des BGH zur Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten des Hausanwalts einer Versicherung auch auf Fälle anwendbar seien, in denen die Versicherung nicht selbst Partei sei, aber den Rechtsstreit aufgrund ihrer Rechtsschutzverpflichtung im Namen des Versicherungsnehmers führe, kann sich der Senat im Hinblick auf die insgesamt restriktive Rspr. des BGH zur Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten bei der Beauftragung eines "Rechtsanwalts am dritten Ort" dieser ausweitenden Rechtsmeinung des OLG Nürnberg nicht anschließen.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 ZPO kommt dennoch nicht in Betracht, weil der Senat nicht von der Rspr. des BGH abweicht, der in seinen Entscheidungen immer darauf abgestellt hat, dass der Haftpflichtversicherer selbst Partei ist (BGH NJW-RR 2004, 430; BGH NJW-RR 2004, 1212; BGH VersR 2006, 1089).
Hiermit hat sich das OLG Nürnberg in seinem Beschl. v. 24.11.2009 ersicht...