Das AG hat das wiederaufgenommene Versorgungsausgleichsverfahren zutreffend nach Art. 111 Abs. 4 FGG-ReformG als selbstständige Familiensache unter Anwendung des ab dem 1.9.2009 geltenden Rechts fortgeführt (vgl. auch Keidel/Engelhardt, FamFG, Art. 111 FGG-ReformG, Rn 8).
Nach § 48 Abs. 2 VersAusglG gilt für "ausgesetzte" Versorgungsausgleichsverfahren unabhängig davon, ob die Aussetzung vor oder nach dem 1.9.2009 erfolgt ist, nicht nur neues materielles Recht, sondern auch neues Verfahrensrecht.
Der BGH hat mit Beschl. v. 16.2.2011 – XII ZB 261/10 entschieden, dass der Wortlaut des Art. 111 Abs. 4 FGG-ReformG, wonach die von einem Scheidungsverbund nach altem Recht abgetrennten Verfahren zum Versorgungsausgleich bei Wiederaufnahme nach dem 1.9.2009 als "selbstständige Familiensachen" fortgeführt werden, eindeutig gegen eine Fortführung als Folgesache spricht. Dafür spricht auch die Neuregelung des § 137 Abs. 5 FamFG, der ausdrücklich zwischen abgetrennten Folgesachen, die als solche fortgesetzt werden, und anderen Folgesachen, die als selbstständige Verfahren fortgeführt werden, unterscheidet. Dass Art. 111 Abs. 4 S. 2 FGG-ReformG für die Übergangsfälle eine Fortführung als selbstständige Familiensachen anordnet, schließt eine Fortführung als Folgesache aus (vgl. OLG Jena FamRZ 2010, 2099).
Gem. § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG ist der Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich festzusetzen. Dies gilt in Fällen wie dem vorliegenden, in denen wegen der Kürze der Ehezeit nach § 3 Abs. 3 VersAusglG der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt wird und auch die Eheleute selbst einen entsprechenden Antrag zur Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht stellen. § 50 FamGKG gebietet die Festsetzung eines Verfahrenswertes in Versorgungsausgleichssachen auch in Verfahren mit kurzer Ehezeit wegen der nach § 224 Abs. 3 FamFG notwendigen materiell-rechtliche Feststellung des FamG zur Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 668; FamRZ 2011, 669; OLG Düsseldorf FuR 2010, 525; vgl. auch Borth, FamRZ 2009, 562).
Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung sah in § 3 Abs. 3 VersAusglG noch einen grundsätzlichen Ausschluss des Versorgungsausgleiches bei einer Ehezeit von bis zu zwei Jahren vor, um Versorgungsträger und Familiengerichte zu entlasten und dem regelmäßig fehlenden Interesse der Ehegatten an einer gerichtlichen Regelung Rechnung zu tragen (BT-Drucks 16/10144, S. 9 und 49). Allerdings ist die geplante Ausschlussklausel nach den Beratungen im Rechtsausschuss nicht Gesetz geworden. Nach § 3 Abs. 3 VersAusglG findet nun bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt (Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 27 VersAusglG, Rn 33).
Da es nach § 3 Abs. 3 VersAusglG nur auf die kurze Ehedauer ankommt, stellt sich die Frage, ob im Falle des § 3 Abs. 3 VersAusglG überhaupt ein Versorgungsausgleichsverfahren einzuleiten ist, wenn dies nicht von einem Ehegatten beantragt wird.
Abs. 3 verpflichtet das Gericht, in der Entscheidung festzustellen, ob und inwieweit der Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Ein Ausschluss oder Teilausschluss des Wertausgleichs bei der Scheidung kommt in den in der Norm abschließend aufgeführten Fällen in Betracht. Die Vorschrift stellt damit gleichzeitig klar, dass in diesen Fällen immer eine materielle Prüfung des Gerichts vorausgeht. Die Entscheidung nach Abs. 3 erwächst also in jedem Fall in Rechtskraft, und zwar mit den tragenden Gründen der Entscheidung. Dort hat das Gericht auszuführen, ob der Versorgungsausgleich wegen einer kurzen Ehezeit (§ 3 Abs. 3 VersAusglG), wegen einer wirksamen Vereinbarung der Eheleute über den Versorgungsausgleich (§§ 6 bis 8 VersAusglG), wegen geringfügigen Wertunterschieden oder Ausgleichswerten (§ 18 Abs. 1 oder Abs. 2 VersAusglG) oder wegen grober Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG) ganz oder teilweise nicht stattfindet (BT-Drucks 16/10144, S. 97).
Es ist daher formell von einer Verfahrenseinleitung auszugehen, da das FamG nach § 224 Abs. 3 FamFG in den Fällen der kurzen Ehedauer in der Beschlussformel festzustellen hat, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Diese feststellende Entscheidung des Gerichts ist – weil auf einer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VersAusglG umfassenden Rechtsprüfung beruhend – mit der Beschwerde nach § 58 FamFG anfechtbar und erwächst damit auch in Rechtskraft (Zöller/Lorenz, ZPO, 28. Aufl., § 224 FamFG, Rn 4, 10; Keidel/Weber, FamFG, § 224, Rn 8). Unabhängig davon, ob man i.S.d. § 137 Abs. 2 FamFG von einer "Einleitung" des Versorgungsausgleichsverfahrens sprechen kann (Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 3 VersAusglG, Rn 13), führt die nach § 224 Abs. 3 FamFG notwendige materiell-rechtliche Prüfung in Bezug auf § 3 Abs. 3 VersAusglG dazu, insoweit einen Verfahrenswert nach § 50 FamGKG festzusetzen (siehe auch Borth, Das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, FamRZ 2009, 562).
Da eine Ermittlung der eheze...