Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den im angefochtenen Beschluss enthaltenen Kostenausspruch ist zulässig.

§ 61 Abs. 1 FamFG, der in vermögensrechtlichen Angelegenheiten eine Mindestbeschwer von mehr als 600,00 EUR voraussetzt, ist hier nicht anwendbar. Gegenstand einer Abstammungssache ist eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit. In solchen ist eine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung auch ohne eine Mindestbeschwer zulässig (OLG Nürnberg NJW 2010, 1468 f.; Prütting/Helms/Feskorn, FamFG, § 81 Rn 33). Eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit wird nicht allein dadurch zu einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, dass ein Rechtsmittel – zulässigerweise – auf den Kostenausspruch beschränkt wird.

Die Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.

Die angefochtene Kostenentscheidung, nach der die Beteiligten zu 2) und 3) die Gerichtskosten jeweils hälftig zu tragen haben und jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, entspricht der Billigkeit. Nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG sind die Kosten des Verfahrens erster Instanz nicht allein dem Beteiligten zu 3) (Kindesvater) aufzuerlegen. Dass der Beteiligte zu 3) durch ein vorgerichtlich trotz Aufforderung unterbliebenes Vaterschaftsanerkenntnis Veranlassung für das Verfahren gegeben hat, rechtfertigt nicht, ihm die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind die Kosten des Verfahrens in der Regel ganz oder teilweise einem Beteiligten aufzuerlegen, wenn der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat. Ein grobes Verschulden des Beteiligten zu 3) ist hier nicht erkennbar. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beteiligte zu 3) vor Kenntnis des Ergebnisses des im Verfahren eingeholten Abstammungsgutachtens sicher sein konnte, dass er der Vater des beteiligten Kindes ist. Die Angabe der Beteiligten zu 2), nur der Beteiligte zu 3) komme als Vater in Betracht, reicht hierzu nicht aus.

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