Die Erinnerung ist zulässig gem. § 56 RVG i.V.m. §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG. Die Erinnerung ist auch begründet.

Zwar liegen die Ausführungen des Rechtsanwalts dazu, dass es einem jungen Erwachsenen nicht zuzumuten sei, die Beratung des Jugendamtes in Anspruch zu nehmen, und der Verweis auf den Beschluss des AG Köln v. 20.12.2007 (FamRZ 2008, 2232) erkennbar neben der Sache, denn vorliegend geht es um Unterhalt für ein ausweislich des Beratungshilfeantrages im Jahr 1999 geborenes Kind, also keinen jungen Erwachsenen.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe liegen aber gleichwohl vor. Insbesondere besteht keine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG. Entgegen der Ansicht der Rechtspflegerin ist die Beratung durch das Jugendamt vorliegend keine derartige zumutbare Hilfsmöglichkeit. Zwar ist in einfach gelagerten Fällen die Möglichkeit, sich gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII vom Jugendamt beraten zu lassen, eine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG (Beschlüsse des Gerichts v. 24.1.2011 – 103 II 78/11, u. v. 10.2.2011 – 103 II 6317/10). Vorliegend ging es aber nicht um einen derartigen einfach gelagerten Fall, da ein Vergleichsvorschlag der Gegenseite zu prüfen war. Bei der Prüfung, ob ein Vergleichsvorschlag angenommen werden soll oder nicht, sind umfangreiche rechtliche Überlegungen und Zweckmäßigkeitserwägungen anzustellen. Hierfür ist die Beratung durch einen Rechtsanwalt erforderlich.

Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BerHG liegen vor.

Daher sind die Kosten des Rechtsanwalts wie beantragt festzusetzen. Die Gebühren und Auslagen sind im Antrag korrekt berechnet.

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