1. Nach Auffassung des Senats entspricht die Auferlegung der Kosten beider Instanzen auf den Antragsgegner in diesem Fall billigem Ermessen (§ 81 Abs. 1 S. 1 FamFG; die Vorschrift des § 243 FamFG ist hier nach § 231 Abs. 2 S. 2 FamFG nicht anzuwenden). Er verkennt hierbei nicht, dass auf den ersten Blick in einer vergleichbaren Fallkonstellation eine Aufhebung der Kosten womöglich nahe liegender erscheinen mag.

Jedoch ist hier in besonderem Maße zu berücksichtigen, dass der Rechtsstreit mit dieser Entscheidung noch immer keine abschließende Erledigung finden konnte. Es ist aber wohl zugrunde zu legen, dass die laut Antragstellerin vorgerichtlich zum Ausdruck gebrachte Erwartung der Familienkasse, im familiengerichtlichen Verfahren werde die Bezugsberechtigung des Kindergeldes geklärt, insoweit in der Sache eine Entsprechung gefunden hat, als nunmehr durch das AG – wenngleich außerhalb seiner Zuständigkeit – tatsächliche Entscheidungsgrundlagen erarbeitet wurden. Wenngleich diese keine Bindungswirkung für die Familienkasse haben und sie nicht an eigenen Erhebungen gehindert ist, dürfte doch absehbar sein, dass diese Feststellungen eine nicht unmaßgebliche Orientierungswirkung für die Entscheidung der Finanzbehörde haben können und voraussichtlich auch haben werden.

Auch wenn Entscheidungen im familiengerichtlichen Instanzenzug keine vorgreifliche Wirkung für die anschließende Kindergeldzuordnung durch die Familienkasse zukommt, ist nach aller Wahrscheinlichkeit doch absehbar, wie jenes Verfahren ausgehen könnte. Insoweit kann der Senat nicht außer Acht lassen, dass der Antragsgegner unbeschadet des rein formalen Verfahrenserfolgs seiner Beschwerde aus lediglich prozessualen Gründen in der Sache eine Verzögerung durch eine unnötige Instanz bewirkt hat. Jedenfalls erschiene es dem Senat unbillig, die Antragstellerin durch eine Kostenaufhebung mit einem Teil der Verfahrenskosten zu belasten, wenn aller Voraussicht nach das Ergebnis der Kindergeldzuordnung auf der Grundlage der – wenngleich prozessual unnötigen – amtsgerichtlichen Feststellungen höchstwahrscheinlich zu ihren Gunsten ausfallen wird.

Dem Senat ist die Problematik einer derartigen Billigkeitsabwägung bewusst, weil hier eine Prognose über den Ausgang eines weiteren Verfahrens angestellt wird, über welche die Kindergeldkasse und ggf. die ihr übergeordnete Finanzgerichtsbarkeit in eigener Zuständigkeit zu entscheiden haben wird. Es wäre aber keine lebensnahe Betrachtung, wollte man unterstellen, dass diese Entscheidung ohne Würdigung der Ergebnisse des familiengerichtlichen Verfahrens vorgenommen wird und dass im konkreten Fall etwa eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen letztlich von der Wertung des Familiengerichts abweichenden Verfahrensausgang bestehen könnte.

Unter Würdigung all dieser Umstände erscheint es dem Senat geboten, die Antragstellerin nicht mit Kosten zu belasten, die vermeidbar gewesen wären, wenn der Antragsgegner den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens akzeptiert hätte. Die Systematik der Kostenregelung in § 81 Abs. 1 FamFG lässt hierbei einen weiten Ermessensspielraum für Billigkeitsentscheidungen, die nicht zwingend an den bloßen Kategorien des Obsiegens oder Verlierens im Verfahren orientiert sind (vgl. Bassenge/Roth/Gottwald, FamFG, § 81 Rn 4; Keidel/Zimmermann, FamFG – Familienverfahren/Freiwillige Gerichtsbarkeit, 16. Aufl., § 81 Rn 28; Holzer/Wilsch, FamFG, 81 Rn 4).

Hinzu treten zwei weitere Gesichtspunkte, die nach Auffassung des Senats die getroffene Kostenentscheidung rechtfertigen: Zum einen war bei Einleitung des Verfahrens durch die Antragstellerin im Dezember 2009 die nunmehr in mehreren anderweitigen obergerichtlichen Entscheidungen bekräftigte Auslegung des § 64 EStG in der zivilrechtlichen Rspr. noch nicht derart deutlich herausgearbeitet worden, sodass der Antragstellerin nicht zum Vorwurf gereichen kann, dass sie unter Berücksichtigung der damals bekannten Umstände letztlich den falschen Rechtsweg beschritt. Das gilt umso mehr, wenn die Familienkasse tatsächlich darauf gedrängt haben sollte, das FamG anzurufen.

Zum anderen hat der Antragsgegner die eingelegte Beschwerde im Wesentlichen mit Argumenten begründet, die seinem Rechtsmittel in keinem Fall zum Erfolg verhelfen könnten. Denn da der wesentliche Gesichtspunkt die Frage der Haushaltsaufnahme ist, kommt es als Hilfskriterium zu dessen Feststellung eben gerade – entgegen seinem ausdrücklichen Beschwerdevorbringen – auf die Zeitanteile des Aufenthalts des Kindes bei beiden Elternteilen an. Hingegen ist der in der Beschwerde in den Vordergrund gerückte Gesichtspunkt, dass der Antragsgegner die Internatskosten trage, in diesem Zusammenhang unerheblich. Diese Argumentationslinie wäre also auch nicht geeignet gewesen, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, wenn das AG tatsächlich zuständig gewesen wäre, über die Voraussetzungen der Haushaltsaufnahme und damit des Obhutsprinzips in der Sache zu entscheiden.

2. Gleichwohl hält es der Senat im Interesse einer um...

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