Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 50 Abs. 1 FamGKG. Der Wert für das erstinstanzliche Verfahren ist gem. § 55 Abs. 3 FamGKG abzuändern. Denn auch der erstinstanzliche Verfahrenswert beläuft sich auf 2.340,00 EUR.
Nach § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Hinsichtlich dieses Einkommens kann von einem Betrag von 7.800,00 EUR ausgegangen werden, wie er durch Beschluss des AG für das Scheidungsverfahren festgesetzt worden ist. Zu Unrecht hat das AG diesen Betrag jedoch mit 80 % multipliziert. Tatsächlich ist insoweit der Faktor 30 % anzusetzen, sodass sich ein Wert von 2.340 EUR (= 7.800 EUR x 30 %) errechnet. Denn dem Versorgungsausgleich unterliegen nur drei Anrechte, zwei auf Seiten der Antragstellerin, eines auf Seiten des Antragsgegners.
Anrechte i.S.d. § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG sind alle Anrechte, die eine Versorgungsart des Ehegatten darstellen, gleich, ob sie im Innen- oder Außenverhältnis erworben worden sind (Thiel, in: Schneider/Wolf/Volpert, FamGKG, § 50 Rn 10). Insoweit hat jeder der beiden Ehegatten ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, nämlich bei der Deutschen Rentenversicherung B…. Der Umstand, dass beide Ehegatten sowohl Entgeltpunkte (West) als auch Entgeltpunkte (Ost) erworben haben, die mit Rücksicht auf §§ 10 Abs. 1 VersAusglG, 120f Abs. 2 Nr. 1 SGB VI gesondert auszugleichen sind (siehe auch FamVerf/Gutjahr, § 6 Rn 76), ändert nichts daran, dass es sich jeweils nur um ein Anrecht handelt und auf der Grundlage dieses Anrechts ein Anspruch auf eine einheitliche Rente erworben (vgl. Senat, Beschl. v. 26.7.2010 – 10 UF 78/10) wird.
Über die beiden Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung hinaus ist bei der Wertfestsetzung allein das Anrecht der Antragstellerin aus der privaten Altersversorgung zu berücksichtigen. Hingegen nicht werterhöhend wirken sich die Anrechte des Antragsgegners bei dem ausländischen Versorgungsträger aus. Diese Anrechte bleiben, wie ausgeführt, dem Wertausgleich nach der Scheidung vorbehalten. Schon mit Rücksicht darauf, dass sie in einem solchen gesonderten Verfahren mit einem Anteil von 20 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten in die Wertberechnung eingehen, § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG, kann eine Berücksichtigung nicht bereits jetzt erfolgen.